01 » Grundlagen
Der Konzernabschluss der adidas AG zum 31. Dezember 2025 umfasst die adidas AG und ihre Tochterunternehmen und wurde in Übereinstimmung mit den IFRS Accounting Standards, wie sie von der Europäischen Union (EU) übernommen wurden und zum 31. Dezember 2025 anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) anzuwendenden handelsrechtlichen Vorschriften erstellt.
Folgende Änderungen von bestehenden Standards und Interpretationen gelten für am 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre und sind für diesen Konzernabschluss erstmals angewendet worden:
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Änderungen an IAS 21 ‚Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse‘ – ‚Mangel an Umtauschbarkeit‘: Im August 2023 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) die Klarstellung ‚Mangel an Umtauschbarkeit‘, mit der IAS 21 geändert wurde. IAS 21 legt die Anforderungen für die Bestimmung des Wechselkurses fest, der für die Erfassung einer Fremdwährungstransaktion in der funktionalen Währung und die Umrechnung eines ausländischen Geschäftsbetriebs in eine andere Währung zu verwenden ist. Die Änderungen an IAS 21 stellen klar, wie ein Unternehmen zu beurteilen hat, ob eine Währung umtauschbar ist, und wie der Wechselkurs zu bestimmen ist, wenn dies nicht der Fall ist. Die Änderungen hatten keine Auswirkung auf den Konzernabschluss.
Neue Standards und Interpretationen bzw. Änderungen von bestehenden Standards und Interpretationen werden von adidas regelmäßig nicht vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens in der EU angewendet.
Die nachfolgenden neuen Standards und Interpretationen bzw. Änderungen von bestehenden Standards und Interpretationen, die sowohl vom IASB verabschiedet als auch von der EU mit Inkrafttreten für nach dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre übernommen wurden, wurden bei der Aufstellung dieses Konzernabschlusses nicht angewendet:
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Änderungen an IFRS 9 ‚Finanzinstrumente‘ und IFRS 7 ‚Finanzinstrumente: Angaben‘ – ‚Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten‘ (Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2026): Am 30. Mai 2024 veröffentlichte das IASB gezielte Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7, die eine Reaktion auf aktuelle Fragen aus der Praxis sind und neue Anforderungen nicht nur für Finanzinstitute enthalten sondern auch für Nicht-Finanzunternehmen:
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Klarstellung des Zeitpunkts des Ansatzes und der Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, mit einer neuen Ausnahme für finanzielle Verbindlichkeiten, die über ein elektronisches Zahlungssystem erfüllt werden
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Klarstellung und Erweiterung der Anwendungsleitlinien für die Beurteilung, ob ein Finanzinstrument mit Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungskriterien und ähnlichen Merkmalen das Zahlungsstromkriterium (SPPI-Kriterium) erfüllt
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Klarstellung, was nicht rückgriffsberechtigte Merkmale sind und welche Eigenschaften vertraglich verbundene Instrumente aufweisen
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Erweiterung der Angaben für Finanzinstrumente mit bedingten Zahlungsströmen (z.B. Instrumente mit Klauseln, die an das Erreichen von Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungszielen gebunden sind), sowie die Erweiterung der Angaben für Eigenkapitalinstrumente, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis (FVOCI) bewertet werden
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Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, wobei eine frühere Anwendung nur für die Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten und die damit verbundenen Angaben zulässig ist. Die Änderungen werden voraussichtlich keinen wesentlichen Einfluss auf den Konzernabschluss von adidas haben.
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Änderungen an IFRS 9 ‚Finanzinstrumente‘ und IFRS 7 ‚Finanzinstrumente: Angaben‘ – ‚Verträge über naturabhängige Elektrizität‘ (Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2026): Im Dezember 2024 veröffentlichte das IASB gezielte Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 – Verträge über naturabhängige Elektrizität, die ausschließlich Verträge betreffen, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen. Die Änderungen beinhalten:
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Klarstellung, wie die Eigenbedarfskriterien bei derartigen Verträgen anzuwenden sind
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Zulässigkeit von Hedge-Accounting, sofern die Verträge als Sicherungsinstrumente designiert werden
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Ergänzende Anhangangaben, die es Investoren ermöglichen sollen, die Effekte aus solchen Verträgen auf die finanzielle Leistungsfähigkeit und die künftigen Cashflows des Unternehmens beurteilen zu können
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Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Die Änderungen in Bezug auf die Eigenbedarfsausnahme sind rückwirkend anzuwenden, während die Änderungen zum Hedge-Accounting prospektiv auf neue Sicherungsbeziehungen anzuwenden sind, die nach Erstanwendungszeitpunkt designiert werden. Darüber hinaus müssen die Änderungen der Angaben gemäß IFRS 7 gleichzeitig mit den Änderungen gemäß IFRS 9 umgesetzt werden. Falls ein Unternehmen keine Vergleichsinformationen anpasst, darf es keine Vergleichsangaben machen. Die Änderungen werden voraussichtlich keine Auswirkung auf den Konzernabschluss von adidas haben.
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Sammeländerungsstandard – Volumen 11 (Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2026): Im Juli 2024 veröffentlichte das IASB neun begrenzte Änderungen im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses der IFRS Accounting Standards. Bei den Änderungen handelt es sich lediglich um Klarstellungen, Vereinfachungen, Korrekturen oder die Behebung von Inkonsistenzen bei den folgenden Rechnungslegungsstandards: IFRS 1 ‚Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards‘, IFRS 7 ‚Finanzinstrumente: Angaben‘ und die dazugehörigen Anwendungsleitlinien für IFRS 7, IFRS 9 ‚Finanzinstrumente‘, IFRS 10 ‚Konzernabschlüsse‘ und IAS 7 ‚Kapitalflussrechnung‘. Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Die Änderungen werden voraussichtlich keinen wesentlichen Einfluss auf den Konzernabschluss von adidas haben.
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IFRS 18 ‚Darstellung und Angaben im Abschluss‘ (Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2027): IFRS 18 ersetzt IAS 1, der die Anforderungen an die Darstellung und Offenlegung von Informationen im Abschluss enthält. Die Änderungen, die sich hauptsächlich auf die Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) auswirken, beinhalten die Anforderung, die Posten der GuV in drei neue Kategorien – operative Tätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit – einzuteilen und Zwischensummen für das operative Ergebnis und das Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern auszuweisen.
Der Standard führt Offenlegungsanforderungen für die von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen (‚Management-defined performance measures‘ [MPMs]) ein und enthält neue Anforderungen für die Aggregation und Disaggregation von Finanzinformationen auf der Grundlage der definierten Rollen der primären Abschlussbestandteile und des Anhangs.
Darüber hinaus wurden begrenzte Änderungen an IAS 7 ‚Kapitalflussrechnung‘ vorgenommen, darunter die Änderung der Startzeile bei Anwendung der indirekten Methode, sodass jetzt das Betriebsergebnis anstelle des Gewinns oder Verlusts verwendet wird, sowie die Aufhebung der Zuordnungswahlrechte bei Zahlungsmittelflüssen aus Dividenden und Zinsen. Es gibt außerdem Folgeänderungen an weiteren Standards.
Der Konzern wird den neuen Standard ab dem verpflichtenden Datum des Inkrafttretens, dem 1. Januar 2027, anwenden. Da eine rückwirkende Anwendung erforderlich ist, werden die Vergleichsinformationen für das am 31. Dezember 2026 endende Geschäftsjahr in Übereinstimmung mit IFRS 18 angepasst.
Die folgenden Auswirkungen auf den Konzernabschluss von adidas sind zunächst zu erwarten:
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Einführung neuer Zwischensummen innerhalb der Gewinn-und-Verlust-Rechnung
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Wechselkursdifferenzen werden in der Kategorie klassifiziert, in der die entsprechenden Erträge und Aufwendungen aus dem Posten, der die Wechselkursdifferenz verursacht hat, ausgewiesen werden.
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Es werden neue Angaben hinzugefügt: (a) über die von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen; (b) über bestimmte Aufwendungen nach Art, wenn die Aufwendungen in der betrieblichen Kategorie der Gewinn-und-Verlust-Rechnung nach Funktion dargestellt sind; und (c) eine Überleitung für jeden Posten in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung zwischen den gemäß IFRS 18 angepassten Beträgen und den zuvor gemäß IAS 1 dargestellten Beträgen.
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Folgende neue Standards und Interpretationen bzw. Änderungen von bestehenden Standards und Interpretationen sind vom IASB verabschiedet worden. Sie wurden noch nicht von der EU übernommen und daher bei der Aufstellung dieses Konzernabschlusses nicht angewendet:
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IFRS 19 ‚Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben‘ (Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2027): IFRS 19 wurde im Mai 2024 veröffentlicht und legt reduzierte Angabevorschriften fest, die ein infrage kommendes Tochterunternehmen anstelle der Angabevorschriften in den anderen IFRS Accounting Standards anwenden darf, soweit das Mutterunternehmen nach den IFRS Accounting Standards bilanziert. IFRS 19 ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Die Änderungen werden keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss von adidas haben.
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Änderungen an IAS 21 ‚Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse‘ – ‚Umrechnung in eine hochinflationäre Darstellungswährung‘ (Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2027): Die Änderungen wurden am 13. November 2025 veröffentlicht und stellen die Bilanzierung klar, die von einem Mutterunternehmen angewendet wird, dessen funktionale Währung die Währung eines Landes mit ausgeprägter Hochinflation ist, wenn es ein Tochterunternehmen konsolidiert, dessen funktionale Währung die Währung eines nicht hochinflationären Landes ist. Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Die Änderungen werden keinen Einfluss auf den Konzernabschluss von adidas haben.
Der Konzernabschluss wird grundsätzlich auf Basis der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erstellt. Eine Ausnahme bilden bestimmte Bilanzposten, wie bestimmte originäre Finanzinstrumente, derivative Finanzinstrumente und Planvermögen, die mit ihrem beizulegenden Zeitwert erfasst werden.
Der Konzernabschluss wird in Euro (€) aufgestellt. Soweit nicht anders vermerkt, erfolgen die Angaben in Millionen Euro (Mio. €). Aufgrund kaufmännischer Rundungsregeln kann es vorkommen, dass sich einzelne Zahlen nicht genau zur angegebenen Summe addieren. Dies kann auch dazu führen, dass einzelne Beträge gerundet null ergeben.