01 » Grundlagen
Der Konzernabschluss der adidas AG zum 31. Dezember 2024 umfasst die adidas AG und ihre Tochterunternehmen und wurde in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie von der Europäischen Union (EU) übernommen wurden und zum 31. Dezember 2024 anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) anzuwendenden handelsrechtlichen Vorschriften erstellt.
Folgende Änderungen von bestehenden Standards und Interpretationen gelten für am 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre und sind für diesen Konzernabschluss erstmals angewendet worden:
- Änderungen an IFRS 16: ‚Leasingverbindlichkeit in einer Sale-and-leaseback-Transaktion‘: Im September 2022 hat das IASB Änderungen an IFRS 16 veröffentlicht, um klarzustellen, wie ein Verkäufer/Leasingnehmer Sale-and-leaseback-Transaktionen, die die Anforderungen von IFRS 15 für die Bilanzierung als Veräußerung erfüllen, nachfolgend bewertet, um sicherzustellen, dass der Verkäufer/Leasingnehmer keinen Betrag des Gewinns oder Verlusts erfasst, der sich auf das zurückbehaltene Nutzungsrecht bezieht. Die Änderungen an IFRS 16 sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, anzuwenden und müssen rückwirkend auf Sale-and-leaseback-Transaktionen angewendet werden, die nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 16 abgeschlossen wurden. Die Änderungen hatten keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss.
- Änderungen an IAS 1: ‚Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig‘: Im Januar 2020 veröffentlichte das IASB Änderungen an den §§ 69 bis 76 des IAS 1, um die Anforderungen an die Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig zu präzisieren. Die Änderungen stellen unter anderem klar, was unter einem Recht auf Erfüllungsaufschub zu verstehen ist, dass ein solches Recht zum Ende der Berichtsperiode bestehen muss und dass die Klassifizierung nicht von der Wahrscheinlichkeit beeinflusst wird, dass ein Unternehmen sein Recht auf Erfüllungsaufschub ausübt. Im Oktober 2022 veröffentlichte das IASB weitere Änderungen an IAS 1, in denen es klarstellt, dass nur Verpflichtungen, die ein Unternehmen am oder vor dem Abschlussstichtag erfüllen muss, die Klassifizierung einer Verbindlichkeit als kurz- oder langfristig beeinflussen. Die Änderungen hatten keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss.
- Änderungen an IAS 7 ‚Kapitalflussrechnung‘ und IFRS 7 ‚Finanzinstrumente: Angaben‘ – ‚Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen‘: Im Mai 2023 veröffentlichte das IASB Regelungen zu ‚Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen‘, mit denen IAS 7 ‚Kapitalflussrechnung‘ und IFRS 7 ‚Finanzinstrumente: Angaben‘ geändert werden. Mit den Änderungen werden die Merkmale von Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen klargestellt und zusätzliche Angabepflichten für solche Vereinbarungen eingeführt. Ziel der Änderungen ist es, den Nutzern von Abschlüssen zu helfen, die Auswirkungen von Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen auf die Verbindlichkeiten, Cashflows und das Liquiditätsrisiko eines Unternehmens zu verstehen. Die Änderungen hatten keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss.
Neue Standards und Interpretationen bzw. Änderungen von bestehenden Standards und Interpretationen werden von adidas gewöhnlich nicht vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens in der EU angewendet.
Die nachfolgenden neuen Standards und Interpretationen bzw. Änderungen von bestehenden Standards und Interpretationen, die sowohl vom International Accounting Standards Board (IASB) verabschiedet als auch von der EU mit Inkrafttreten für nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre übernommen wurden, wurden bei der Aufstellung dieses Konzernabschlusses nicht angewendet:
- Änderungen an IAS 21 ‚Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse‘ – ‚Mangel an Umtauschbarkeit‘ (Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2025): Im August 2023 veröffentlichte das IASB die Klarstellung ‚Mangel an Umtauschbarkeit‘, mit der IAS 21 geändert wurde. IAS 21 legt die Anforderungen für die Bestimmung des Wechselkurses fest, der für die Erfassung einer Fremdwährungstransaktion in der funktionalen Währung und die Umrechnung eines ausländischen Geschäftsbetriebs in eine andere Währung zu verwenden ist. Die Änderungen an IAS 21 stellen klar, wie ein Unternehmen zu beurteilen hat, ob eine Währung umtauschbar ist, und wie der Wechselkurs zu bestimmen ist, wenn dies nicht der Fall ist. Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Die Auswirkungen der Änderungen müssen noch weiter analysiert und bewertet werden, es wird jedoch derzeit nicht erwartet, dass sie einen wesentlichen Einfluss auf den Konzernabschluss von adidas haben werden.
Folgende neue Standards und Interpretationen bzw. Änderungen von bestehenden Standards und Interpretationen sind vom IASB verabschiedet worden. Sie wurden noch nicht von der EU übernommen und daher bei der Aufstellung dieses Konzernabschlusses nicht angewendet:
- Änderungen an IFRS 9 ‚Finanzinstrumente‘ und IFRS 7 ‚Finanzinstrumente: Angaben‘ (Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2026): Am 30. Mai 2024 veröffentlichte das IASB gezielte Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7. Die Änderungen sind eine Reaktion auf aktuelle Fragen aus der Praxis und enthalten neue Anforderungen nicht nur für Finanzinstitute, sondern auch für Nichtfinanzunternehmen:
- Klarstellung des Zeitpunkts des Ansatzes und der Ausbuchung bestimmter finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, mit einer neuen Ausnahme für bestimmte finanzielle Verbindlichkeiten, die über ein elektronisches Zahlungssystem erfüllt werden,
- Klarstellung und Erweiterung der Anwendungsleitlinien für die Beurteilung, ob ein finanzieller Vermögenswert das Zahlungsstromkriterium (SPPI-Kriterium) erfüllt,
- Erweiterung der Angaben für Finanzinstrumente mit bedingten Zahlungsströmen (z. B. Instrumente mit Klauseln, die an das Erreichen von Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungszielen [ESG] gebunden sind), und
- Erweiterung der Angaben für Eigenkapitalinstrumente, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis (FVOCI) bewertet werden.
- IFRS 18 ‚Darstellung und Angaben im Abschluss‘ (Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2027): IFRS 18 ersetzt IAS 1, der die Anforderungen an die Darstellung und Offenlegung von Informationen im Abschluss enthält. Die Änderungen, die sich hauptsächlich auf die Gewinn-und -Verlust-Rechnung (GuV) auswirken, beinhalten die Anforderung, die Posten der GuV in drei neue Kategorien – operative Tätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit – einzuteilen und Zwischensummen für das operative Ergebnis und das Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern auszuweisen.
Außerdem können die Aufwendungen in der operativen Kategorie nach Art (Gesamtkostenverfahren), Funktion (Umsatzkostenverfahren) oder einer Mischung aus beidem dargestellt werden. Aufwendungen, die nach ihrer Funktion dargestellt werden, erfordern detailliertere Angaben über ihre Art.
IFRS 18 enthält umfassendere Vorgaben zu den Grundsätzen der Aggregation und Disaggregation von Informationen im Abschluss, führt neue Offenlegungsanforderungen für vom Management definierte Leistungskennzahlen (MPMs) ein und beseitigt die bestehenden Wahlrechte für die Darstellung von Zinsen und Dividenden in der Kapitalflussrechnung. Der Konzern wird den neuen Standard ab dem verpflichtenden Datum des Inkrafttretens, dem 1. Januar 2027, anwenden. Da eine rückwirkende Anwendung erforderlich ist, werden die Vergleichsinformationen für das am 31. Dezember 2026 endende Geschäftsjahr in Übereinstimmung mit IFRS 18 angepasst. Die Auswirkungen der Änderungen auf den Konzernabschluss müssen noch weiter analysiert und bewertet werden. - IFRS 19 ‚Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben‘ (Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2027): IFRS 19 wurde im Mai 2024 veröffentlicht und legt reduzierte Angabevorschriften fest, die ein infrage kommendes Tochterunternehmen anstelle der Angabevorschriften in den anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards anwenden darf, soweit das Mutterunternehmen nach den IFRS-Rechnungslegungstandards bilanziert. IFRS 19 ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Die Änderungen werden keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss von adidas haben.
Der Konzernabschluss wird grundsätzlich auf Basis der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erstellt. Eine Ausnahme bilden bestimmte Bilanzposten, wie bestimmte originäre Finanzinstrumente, derivative Finanzinstrumente und Planvermögen, die mit ihrem beizulegenden Zeitwert erfasst werden.
Im Oktober 2022 beendete adidas mit Kündigung der Vereinbarung die Yeezy Partnerschaft mit sofortiger Wirkung, stellte den Vertrieb von Yeezy Produkten ein und stoppte alle Zahlungen an Kanye West und seine Unternehmen. Als alleiniger Inhaber aller Designrechte an bestehenden Produkten sowie an früheren und neuen Farbgebungen im Rahmen der Partnerschaft kündigte adidas im Mai 2023 an, mit dem Verkauf der verbleibenden Bestände an Yeezy Produkten zu beginnen. Insgesamt erzielte der Verkauf im Jahr 2024 einen Umsatz von rund 650 Mio. € (2023: rund 750 Mio. €). Zum 31. Dezember 2024 verfügt adidas über keine weiteren Yeezy Produkte.
Im Zusammenhang mit dem Verkauf dieser Restbestände hat sich adidas verpflichtet, einen signifikanten Betrag an ausgewählte Organisationen zu spenden, die sich für die Bekämpfung von Diskriminierung und Hass, einschließlich Rassismus und Antisemitismus, einsetzen. SIEHE ERLÄUTERUNG 39
Zu Beginn des Geschäftsjahres 2024 wurde die interne Berichtsstruktur des Konzerns für Managementzwecke angepasst. Weitere Informationen zur Segmentberichterstattung sind in dieser Anhangangabe enthalten. SIEHE ERLÄUTERUNG 36
Der Konzernabschluss wird in Euro (€) aufgestellt. Soweit nicht anders vermerkt, erfolgen die Angaben in Millionen Euro (Mio. €). Aufgrund kaufmännischer Rundungsregeln kann es vorkommen, dass sich einzelne Zahlen nicht genau zur angegebenen Summe addieren. Dies kann auch dazu führen, dass einzelne Beträge gerundet null ergeben.