38 » Sonstige finanzielle Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten
adidas hat sonstige finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit Promotion- und Werbeverträgen. Die Restlaufzeiten dieser Verträge stellen sich wie folgt dar:
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31. Dez. 2025 |
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31. Dez. 2024 |
|---|---|---|---|---|
Innerhalb eines Jahres |
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1.578 |
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1.491 |
Zwischen einem und fünf Jahren |
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4.345 |
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4.485 |
Über fünf Jahre |
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1.974 |
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2.146 |
Gesamt |
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7.897 |
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8.122 |
Verpflichtungen im Zusammenhang mit Promotion- und Werbeverträgen mit Laufzeiten über fünf Jahre haben zum 31. Dezember 2025 Restlaufzeiten von bis zu 13 Jahren.
Die sonstigen finanziellen Verpflichtungen aus Promotion- und Werbeverträgen sind im Vorjahresvergleich leicht gesunken. Der Rückgang ist im Wesentlichen auf die Erfüllung von Verpflichtungen im Geschäftsjahr sowie auf das Auslaufen bestehender Sportmarketingverträge zurückzuführen.
Dienstleistungsverträge
adidas hat bestimmte Logistik-, Wartungs- und EDV-Funktionen ausgelagert. In diesem Zusammenhang hat der Konzern langfristige Verträge abgeschlossen. Die finanziellen Verpflichtungen aus diesen Verträgen haben die folgenden Fälligkeiten:
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31. Dez. 2025 |
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31. Dez. 2024 |
|---|---|---|---|---|
Innerhalb eines Jahres |
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308 |
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291 |
Zwischen einem und fünf Jahren |
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417 |
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342 |
Über fünf Jahre |
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114 |
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36 |
Gesamt |
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839 |
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669 |
Der Anstieg im Vergleich zum Vorjahr bezieht sich hauptsächlich auf neu abgeschlossene IT-Dienstleistungsverträge, die im Berichtsjahr zu höheren finanziellen Verpflichtungen geführt haben.
Eventualverbindlichkeiten
Zum 31. Dezember 2025 bestehen Eventualverbindlichkeiten in Zusammenhang mit Garantien aus Leasingverträgen in Höhe von 46 Mio. €. Diese beziehen sich hauptsächlich auf das Reebok Geschäft und konnten bei dessen Veräußerung nicht beendet werden.
Prozess- und sonstige rechtliche Risiken
Das Unternehmen ist gegenwärtig in verschiedene Rechtsstreitigkeiten verwickelt, die sich aus der normalen Geschäftstätigkeit, hauptsächlich im Zusammenhang mit Distributionsverträgen, gewerblichen Schutz- und Urheberrechten sowie Partnerschaftsverträgen, ergeben. Sofern die eventuelle Verbindlichkeit zuverlässig geschätzt werden kann, sind die Risiken aus diesen Rechtsstreitigkeiten in den sonstigen Rückstellungen berücksichtigt. Das Management vertritt die Ansicht, dass eventuelle Verpflichtungen aus diesen Rechtsstreitigkeiten keine wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens haben werden. SIEHE ERLÄUTERUNG 18
Das Unternehmen befindet sich gegenwärtig in einer Auseinandersetzung mit den lokalen Finanzbehörden in Südafrika (SARS) bezüglich Zöllen auf importierte Produkte. Im Juni 2018 hat SARS einen Bescheid über Zollabgaben (inklusive Zinsen und Bußgeldern) für die Jahre 2007 bis 2013 in Höhe von 1.871 Mio. ZAR (96 Mio. €) erlassen. adidas hat eine Aussetzung der Zahlungsverpflichtung beantragt und 2019 Einspruch gegen den Bescheid vor dem Oberlandesgericht in Südafrika eingelegt. Falls das Gericht zugunsten SARS entscheidet, beabsichtigt adidas, vor dem obersten Bundesgericht von Südafrika Berufung einzulegen. Aufgrund externer Rechtsgutachten geht das Management derzeit davon aus, dass die Forderung von SARS zu keinem Zahlungsabfluss führen wird. Aus diesem Grund ist keine Rückstellung in der Konzernbilanz berücksichtigt worden.
Im Zusammenhang mit den finanziellen Unregelmäßigkeiten bei der Reebok India Company im Jahr 2012 sind verschiedene rechtliche Unsicherheiten identifiziert worden. Zum jetzigen Zeitpunkt kann das letztliche Risiko nicht abschließend bestimmt werden. Basierend auf den Einschätzungen externer Berater*innen und interner Bewertungen geht das Management davon aus, dass das Eintreten eines Mittelabflusses bei der Erfüllung unwahrscheinlich ist. Somit werden keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Aktiva und Passiva, die Finanzlage und den Gewinn des Unternehmens erwartet.
Im Zusammenhang mit der Beendigung der Yeezy Partnerschaft hatte adidas 2022 ein Schiedsverfahren gegen Kanye West und von ihm kontrollierte Unternehmen (Beklagte) eingeleitet, in dem es unter anderem Schadensersatz geltend macht. In diesem Zusammenhang erhoben die Beklagten wiederum Ansprüche gegen adidas im Wege der Widerklage. Die Streitigkeiten wurden im Juli 2024 beigelegt. Als Ergebnis verzichteten beide Parteien auf ihre Forderungen.
Im Jahr 2023 reichte die Klägerin Hampton Roads Shipping Association – International Longshoremen’s Association Funds – eine Wertpapier-Sammelklage beim US-Bezirksgericht in Portland/Oregon ein. Die Klägerin hatte adidas American Depository Receipts (ADRs) erworben, die Aktien der adidas AG repräsentieren. Die Klägerin behauptet, dass das Unternehmen ‚rücksichtslos oder absichtlich falsche oder irreführende Aussagen‘ in Bezug auf Risiken gemacht habe, die sich aus der geschäftlichen Zusammenarbeit mit adidas’ ehemaligem Partner Kanye West und/oder dem öffentlichen Engagement des Unternehmens für Vielfalt und Integration ergaben, indem es angeblich versäumt habe, bestimmte Aussagen und anderes Fehlverhalten von Kanye West offenzulegen. Hinsichtlich der Schadenskausalität und des eingetretenen Schadens verweist die Klägerin auf konkrete Kursrückgänge der adidas ADRs, die sie mit den angeblichen Falschangaben oder Unterlassungen von adidas in Verbindung bringt. Auch im Namen anderer Inhaber von adidas ADRs verlangt die Klägerin Schadensersatz für die durch den Kursverlust der adidas ADRs entstandenen Schäden. Das Unternehmen weist diese Vorwürfe in vollem Umfang zurück; es hat im Februar 2024 einen Antrag auf Klageabweisung gestellt. Im August 2024 stimmte das US-Bezirksgericht in Portland/Oregon der Klageabweisung wie vom Unternehmen beantragt zu. Nach Berufung der Klägerin wurde das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts vom August 2024 im Dezember 2025 vom US-Berufungsgericht für den 9. Gerichtsbezirk in vollem Umfang bestätigt. Die Klägerin kann noch eine Berufung gegen dieses Urteil beim Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten einlegen. Das Management ist der Ansicht, dass die Klage keinen wesentlichen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens haben wird.
Das Unternehmen befindet sich gegenwärtig in einer Auseinandersetzung mit den deutschen Zollbehörden. Im Kern geht es um die korrekte Berechnung von Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer für Produkte, die von außerhalb der Europäischen Union nach Deutschland importiert werden. Im Dezember 2021 hat das Hauptzollamt Nürnberg mit Zollprüfungen für den Zeitraum ab Oktober 2019 begonnen; diese Prüfungen sind seit März 2023 unterbrochen. Die Zollbehörden haben Steueränderungsbescheide für den Zeitraum Oktober 2019 bis Ende 2023 ausgestellt. Das Unternehmen ist der Zahlungsverpflichtung für daraus resultierende zusätzliche Zollabgaben vollumfänglich nachgekommen, hat jedoch Einspruch gegen die jeweiligen Bescheide eingelegt. Im Dezember 2024 führte die Europäische Staatsanwaltschaft unterstützt durch die deutschen Zollbehörden im Zusammenhang mit diesen zoll- und steuerrechtlichen Fragestellungen eine Hausdurchsuchung an ausgewählten Standorten von adidas in Deutschland und Österreich durch. Die Europäische Staatsanwaltschaft ermittelt wegen des Verdachts der Einfuhrabgabenhinterziehung (Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer). Das Unternehmen kooperiert vollumfänglich mit den Zoll- und Strafverfolgungsbehörden. Das Management geht – unter anderem basierend auf externen Gutachten – derzeit davon aus, dass die Auswirkungen dieser Auseinandersetzung keinen wesentlichen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens haben werden.