Geschäftsbericht 2023

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01 » Grundlagen

Der Konzernabschluss der adidas AG zum 31. Dezember 2023 umfasst die adidas AG und ihre Tochterunternehmen und wurde in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie von der Europäischen Union (EU) übernommen wurden und zum 31. Dezember 2023 anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) anzuwendenden handelsrechtlichen Vorschriften erstellt.

Folgende Änderungen von bestehenden Standards und Interpretationen gelten für am 1. Januar 2023 beginnende Geschäftsjahre und sind für diesen Konzernabschluss erstmals angewendet worden:

  • IFRS 17 ‚Versicherungsverträge‘ und Änderungen an IFRS 17 (Zeitpunkt des Inkrafttretens laut EU: 1. Januar 2023): Der neue Standard bestimmt den Ansatz, die Bewertung, die Darstellung sowie die Angabepflichten in Bezug auf alle Arten von Versicherungsverträgen. IFRS 17 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. IFRS 17 ersetzt den bestehenden IFRS 4 ,Versicherungsverträge‘. IFRS 17 hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss.
  • Änderungen an IAS 8: ‚Definition rechnungslegungsbezogener Schätzungen‘ (Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2023): Im Februar 2021 veröffentlichte das IASB Änderungen an IAS 8, in denen es eine Definition von ‚rechnungs­legungsbezogenen Schätzungen‘ einführt. Die Änderungen stellen klar, wie sich Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen von Änderungen der Rechnungslegungsmethoden und Fehlerkorrekturen unterscheiden. Sie präzisieren außerdem, wie Unternehmen rechnungs­legungsbezogene Schätzungen vornehmen können. Die Änderungen gelten für Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und für Änderungen von Schätzungen, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens vorgenommen werden. Die Änderungen hatten keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss.
  • Änderungen an IAS 1 und IFRS Practice Statement 2: ‚Angabe der Rechnungslegungsmethoden‘ (Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2023): Im Februar 2021 hat das IASB Änderungen an IAS 1 und IFRS Practice Statement 2 veröffentlicht, die Leitlinien und erläuternde Beispiele beinhalten, welche Unternehmen bei der Beurteilung, wann Informationen zu Rechnungs­legungsmethoden als ,wesentlich‘ einzustufen und folglich anzugeben sind, unterstützen sollen. Durch das Ersetzen der Anforderung, dass ,maßgebliche‘ Rechnungs­legungsmethoden anzugeben sind, durch die Anforderung der Angabe ,wesentlicher‘ Informationen zu Rechnungs­legungsmethoden, sollen Unternehmen dabei unterstützt werden, für den Abschlussadressaten hilfreichere und relevantere Angaben zu Rechnungslegungsmethoden zu machen. Die Änderungen geben dafür Anwendungsleitlinien für das Konzept der Wesentlichkeit bei Entscheidungen über Angaben zu Rechnungslegungsmethoden. Die Änderungen an IAS 1 sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, anzuwenden. Für die Änderungen am Practice Statement 2 ist kein Zeitpunkt des Inkrafttretens benannt worden, da es sich um unverbindliche Anwendungsleitlinien handelt. Die Änderungen haben zu einer punktuellen Reduzierung der Angaben zu den Rechnungslegungsmethoden geführt.
  • Änderungen an IAS 12: ‚Latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einer einzigen Transaktion entstehen‘ (Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2023): Im Mai 2021 veröffentlichte das IASB Änderungen an IAS 12, die den Anwendungsbereich der Erstanwendungsausnahme (,initial recognition exemption‘) nach IAS 12 einschränken, so dass sie nicht mehr für Transaktionen gilt, die zu gleichen steuerpflichtigen und abzugsfähigen temporären Differenzen führen. Die Änderungen sind auf Geschäftsvorfälle anzuwenden, die am oder nach dem Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode auftreten. Darüber hinaus sind zu Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode ein latenter Steueranspruch (sofern ein ausreichendes zu versteuerndes Ergebnis zur Verfügung steht) und eine latente Steuerschuld für alle abzugsfähigen und zu versteuernden temporären Differenzen im Zusammenhang mit Leasingverhältnissen und Rückbauverpflichtungen anzusetzen. Die Änderungen hatten keine wesentliche Auswirkung auf den Konzernabschluss, insbesondere, da adidas die Ausnahmeregelung für den erstmaligen Ansatz im Zusammenhang mit Leasingverhältnissen nach IFRS 16 nicht angewendet hat.
  • Änderungen an IAS 12: ‚Internationale Steuerreform – Säule-2- Modellregeln‘ (Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2023): Im Mai 2023 veröffentlichte das IASB ‚Internationale Steuerreform – Säule-2- Modellregeln‘ (Änderungen an IAS 12), um die Anwendung von IAS 12 ‚Ertragsteuern‘ auf Ertragsteuern zu klären, die sich aus Steuergesetzen ergeben, die zur Umsetzung der OECD-Modellregeln auf die Bilanzierung von Ertragsteuern erlassen wurden oder in Kraft getreten sind. Die Änderungen beinhalten eine vorübergehende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern, die sich aus der Umsetzung der Säule-2-Modellvorschriften ergeben, sowie zusätzliche Angabepflichten für betroffene Unternehmen, mit dem Ziel, den Abschlussadressaten ein besseres Verständnis der Exposition eines Unternehmens gegenüber den Säule-2-Modellregeln zu ermöglichen. Die erforderlichen Angaben sind in der Erläuterung Ertragsteuern erfolgt. SIEHE ERLÄUTERUNG 34

Neue Standards und Interpretationen bzw. Änderungen von bestehenden Standards und Interpretationen werden von adidas gewöhnlich nicht vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens in der EU angewendet.

Die nachfolgenden neuen Standards und Interpretationen bzw. Änderungen von bestehenden Standards und Interpretationen, die sowohl vom International Accounting Standards Board (IASB) verabschiedet als auch von der EU mit Inkrafttreten für nach dem 1. Januar 2023 beginnende Geschäftsjahre übernommen wurden, wurden bei der Aufstellung dieses Konzernabschlusses nicht angewendet:

  • Änderungen an IFRS 16: ‚Leasingverbindlichkeit in einer Sale-and-leaseback-Transaktion‘ (Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2024): Im September 2022 hat das IASB Änderungen an IFRS 16 veröffentlicht, um klarzustellen, wie ein Verkäufer/Leasingnehmer Sale-and-leaseback-Transaktionen, die die Anforderungen von IFRS 15 für die Bilanzierung als Veräußerung erfüllen, nachfolgend bewertet, um sicherzustellen, dass der Verkäufer/Leasingnehmer keinen Betrag des Gewinns oder Verlusts erfasst, der sich auf das zurückbehaltene Nutzungsrecht bezieht. Die Änderungen an IFRS 16 sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, anzuwenden und müssen rückwirkend auf Sale-and-leaseback-Transaktionen angewendet werden, die nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 16 abgeschlossen wurden. Eine frühere Anwendung ist zulässig, wenn die Tatsache offengelegt wird. Die Änderungen werden voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss von adidas haben.
  • Änderungen an IAS 1: ‚Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig‘ (Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2024): Im Januar 2020 veröffentlichte das IASB Änderungen an den Paragraphen 69 bis 76 des IAS 1, um die Anforderungen an die Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig zu präzisieren. Die Änderungen stellen unter anderem klar, was unter einem Recht auf Erfüllungs­aufschub zu verstehen ist, dass ein solches Recht zum Ende der Berichtsperiode bestehen muss und dass die Klassifizierung nicht von der Wahrscheinlichkeit beeinflusst wird, dass ein Unternehmen sein Recht auf Erfüllungsaufschub ausübt. Im Oktober 2022 veröffentlichte das IASB weitere Änderungen an IAS 1, in denen es klarstellt, dass nur Verpflichtungen, die ein Unternehmen am oder vor dem Abschlussstichtag erfüllen muss, die Klassifizierung einer Verbindlichkeit als kurz- oder langfristig beeinflussen. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, anzuwenden und müssen rückwirkend berücksichtigt werden. Es wird nicht erwartet, dass die Änderungen einen wesentlichen Einfluss auf den Konzernabschluss von adidas haben werden.

Folgende neue Standards und Interpretationen bzw. Änderungen von bestehenden Standards und Interpretationen sind vom IASB verabschiedet worden. Sie wurden noch nicht von der EU übernommen und daher bei der Aufstellung dieses Konzernabschlusses nicht angewendet:

  • Änderungen an IAS 7 ‚Kapitalflussrechnung‘ und IFRS 7 ‚Finanzinstrumente: Angaben‘ – ‚Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen‘ (Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2024): Im Mai 2023 veröffentlichte das IASB Regelungen zu ‚Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen‘, mit denen IAS 7 ‚Kapitalfluss­rechnung‘ und IFRS 7 ‚Finanzinstrumente: Angaben‘ geändert werden. Mit den Änderungen werden die Merkmale von Lieferanten­finanzierungsvereinbarungen klargestellt und zusätzliche Angabepflichten für solche Vereinbarungen eingeführt. Ziel der Änderungen ist es, den Nutzern von Abschlüssen zu helfen, die Auswirkungen von Lieferanten­finanzierungsvereinbarungen auf die Verbindlich­keiten, Cashflows und das Liquiditätsrisiko eines Unternehmens zu verstehen. Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig, muss aber offengelegt werden. Es wird nicht erwartet, dass die Änderungen einen wesentlichen Einfluss auf den Konzernabschluss von adidas haben werden.
  • Änderungen an IAS 21 ‚Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse‘ – ‚Mangel an Umtauschbarkeit‘ (Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2025): Im August 2023 veröffentlichte das IASB die Klarstellung ‚Mangel an Umtausch­barkeit‘, mit der IAS 21 geändert wird. IAS 21 legt die Anforderungen für die Bestimmung des Wechselkurses fest, der für die Erfassung einer Fremd­währungs­transaktion in der funktionalen Währung und die Umrechnung eines ausländischen Geschäftsbetriebs in eine andere Währung zu verwenden ist. Die Änderungen an IAS 21 stellen klar, wie ein Unternehmen zu beurteilen hat, ob eine Währung umtauschbar ist, und wie der Wechselkurs zu bestimmen ist, wenn dies nicht der Fall ist. Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Die Auswirkungen der Änderungen müssen noch weiter analysiert und bewertet werden, es wird jedoch derzeit nicht erwartet, dass sie einen wesentlichen Einfluss auf den Konzernabschluss von adidas haben werden.

Der Konzernabschluss wird grundsätzlich auf Basis der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erstellt. Eine Ausnahme bilden bestimmte Bilanzposten, wie bestimmte originäre Finanzinstrumente, derivative Finanzinstrumente und Planvermögen, die mit ihrem beizulegenden Zeitwert erfasst werden.

Im Oktober 2022 beendete adidas mit Kündigung der Vereinbarung die Yeezy Partnerschaft mit sofortiger Wirkung, stellte den Vertrieb von adidas Yeezy Produkten ein und stoppte alle Zahlungen an Kanye West und seine Unternehmen. Als alleiniger Inhaber aller Designrechte an bestehenden Produkten sowie an früheren und neuen Farbgebungen im Rahmen der Partnerschaft kündigte adidas im Mai 2023 an, mit dem Verkauf der verbleibenden Bestände an adidas Yeezy Produkten zu beginnen, und startete mit einer ersten Vermarktung im Mai 2023. Ein zweiter Verkauf erfolgte im dritten Quartal, wobei beide Verkaufswellen im Jahr 2023 einen Umsatz von insgesamt rund 750 Mio. € erzielten. Zum 31. Dezember 2023 verfügt adidas noch über Vorräte im Gesamtwert von rund 250 Mio. €.

Im Zusammenhang mit dem Verkauf dieser Restbestände hat sich adidas verpflichtet, einen signifikanten Betrag an ausgewählte Organisationen zu spenden, die sich für die Bekämpfung von Diskriminierung und Hass, einschließlich Rassismus und Antisemitismus, einsetzen. SIEHE ERLÄUTERUNG 39

Der Konzernabschluss wird in Euro (€) aufgestellt. Soweit nicht anders vermerkt, erfolgen die Angaben in Millionen Euro (Mio. €). Aufgrund kaufmännischer Rundungsregeln kann es vorkommen, dass sich einzelne Zahlen nicht genau zur angegebenen Summe addieren. Dies kann auch dazu führen, dass einzelne Beträge gerundet null ergeben.