01 » Grundlagen

Der Konzernabschluss der adidas AG zum 31. Dezember 2021 umfasst die adidas AG und ihre Tochterunternehmen und wurde in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie in der Europäischen Union (EU) zum 31. Dezember 2021 anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) anzuwendenden handelsrechtlichen Vorschriften erstellt.

Folgende Änderungen von bestehenden Standards und Interpretationen gelten für am 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahre und sind für diesen Konzernabschluss erstmals angewendet worden:

  • Änderungen an IFRS 4: Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von der Anwendung des IFRS 9 (Zeitpunkt des Inkrafttretens laut EU: 1. Januar 2021): Durch die Änderungen an IFRS 4 wird das festgelegte Auslaufen der vorübergehenden Ausnahme von der Anwendung von IFRS 9 auf Geschäftsjahre verschoben, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, um die Auswirkungen der unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens für IFRS 9 und IFRS 17 zu reduzieren. IFRS 4 ,Versicherungsverträge‘ findet auf den Konzern keine Anwendung, weshalb sich aus der Änderung an IFRS 4 keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2021 ergeben haben.
  • Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16: Reform der Referenzzinssätze – Phase 2 (Zeitpunkt des Inkrafttretens laut EU: 1. Januar 2021): Die Änderungen bieten den Anwendern temporäre Erleichterungsregelungen für die Auswirkungen, die sich aus der Ersetzung der ,Interbank Offered Rates‘ (IBOR) durch alternative, nahezu risikofreie Zinssätze auf die Finanzberichterstattung ergeben werden. Die Änderungen sehen als praktischen Behelf vor, dass Vertragsänderungen oder Änderungen der vertraglichen Cashflows, die sich unmittelbar aus der Reform ergeben, als Änderungen eines variablen Zinssatzes behandelt werden können, dass Änderungen der Designation und der Dokumentation einer Sicherungsbeziehung möglich sind, ohne dass dies zur Einstellung des Hedge Accounting führt, sowie eine vorübergehende Befreiung von der Vorschrift der separaten Identifizierbarkeit, wenn ein entsprechendes Instrument zur Absicherung einer Risikokomponente eingesetzt wird. Diese Änderungen hatten keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2021.
  • Änderungen an IFRS 16: Mietzugeständnisse im Zusammenhang mit Covid-19 nach dem 30. Juni 2021 (Zeitpunkt des Inkrafttretens laut EU: 1. April 2021): Am 28. Mai 2020 hat das IASB Änderungen an IFRS 16: Mietzugeständnisse im Zusammenhang mit Covid-19 veröffentlicht. Ursprünglich sollten diese Änderungen bis zum 30. Juni 2021 gelten. Da die Coronavirus-Pandemie jedoch weiterhin anhält, hat das IASB am 31. März 2021 den Anwendungszeitraum bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Mit der Änderung haben Leasingnehmer über ein Wahlrecht die Möglichkeit Mietkonzessionen, die unmittelbar infolge der Coronavirus-Pandemie gewährt worden sind, nicht als Änderungen des Leasingvertrags (Lease Modifications) im Sinne des IFRS 16 zu behandeln, sondern so zu bilanzieren, wie die Änderung nach IFRS 16 zu erfassen wäre, wenn sie keine Leasingmodifikation darstellen würde. Aus der Änderung ergeben sich keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2021, da adidas dieses Wahlrecht hinsichtlich der Behandlung von Mietkonzessionen in Zusammenhang mit Covid-19 nicht anwendet und derartige Mietkonzessionen entsprechend IFRS 16 als Änderungen des Leasingvertrags bilanziert.

Neue Standards und Interpretationen bzw. Änderungen von bestehenden Standards und Interpretationen werden von adidas gewöhnlich nicht vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens in der EU angewendet.

Die nachfolgenden neuen Standards und Interpretationen bzw. Änderungen von bestehenden Standards und Interpretationen, die sowohl vom International Accounting Standards Board (IASB) verabschiedet, als auch von der EU mit Inkrafttreten für nach dem 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahre übernommen worden sind, sind bei der Aufstellung dieses Konzernabschlusses nicht angewendet worden:

  • IFRS 17 Versicherungsverträge und Änderungen an IFRS 17 (Zeitpunkt des Inkrafttretens laut EU: 1.  Januar 2023): Der neue Standard bestimmt den Ansatz, die Bewertung, die Darstellung sowie die Angabepflichten in Bezug auf alle Arten von Versicherungsverträgen. IFRS 17 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Mit seinem Inkrafttreten ersetzt IFRS 17 den bestehenden IFRS 4 ,Versicherungsverträge‘. Weder IFRS 4 noch IFRS 17 finden auf den Konzern Anwendung, sodass aus dem neuen Standard keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss erwartet werden.
  • Änderungen an IFRS 3: Verweis auf das Rahmenkonzept (Zeitpunkt des Inkrafttretens laut EU: 1. Januar 2022): Mit den Änderungen wird der im IFRS 3 enthaltene Verweis auf das Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen (1989) durch einen Verweis auf das neue, im März 2018 veröffentlichte Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung ersetzt. Gleichzeitig wird mit der Änderung im Standard klargestellt, dass die bestehenden Regelungen für Eventualforderungen in IFRS 3 durch diese Änderungen im Verweis auf das Rahmenkonzept nicht berührt werden. Die Änderungen gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen, und sind prospektiv anzuwenden. Die Änderungen werden voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss haben.
  • Änderungen an IAS 16: Erzielung von Erlösen, bevor sich ein Vermögenswert in seinem betriebsbereiten Zustand befindet (Zeitpunkt des Inkrafttretens laut EU: 1. Januar 2022): Durch die Änderungen an IAS 16 wird es künftig nicht mehr gestattet sein Erlöse aus dem Verkauf von Gütern, die hergestellt werden, während die Sachanlage an den Betriebsort und in einen betriebsbereiten Zustand gebracht wird, von den Anschaffungs- und Herstellungskosten dieser Sachanlage abzuziehen. Diese Erlöse werden stattdessen zum Zeitpunkt ihrer Entstehung in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung erfasst. Die Änderungen gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen und werden voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss haben.
  • Änderungen an IAS 37: Belastende Verträge – Kosten für die Erfüllung eines Vertrags (Zeitpunkt des Inkrafttretens laut EU: 1. Januar 2022): Durch die Änderungen an IAS 37 wird klargestellt, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung von Verträgen, diejenigen sind, die sich direkt auf den Vertrag beziehen (Directly Related Cost Approach) und damit sowohl die direkt zurechenbaren Kosten für die Erfüllung dieses Vertrags- als auch Gemeinkosten, die sich unmittelbar auf Tätigkeiten zur Vertragserfüllung beziehen, umfassen. Die Änderungen gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen. Der Konzern wird diese Änderungen auf Verträge anwenden, bei denen zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem er die Änderungen erstmals anwendet, noch nicht alle Verpflichtungen erfüllt sind. Die Änderungen werden voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss haben.
  • Jährliches Verbesserungsverfahren (2018 – 2020) (Zeitpunkt des Inkrafttretens laut EU: 1. Januar 2022): Das jährliche Verbesserungsverfahren beinhaltet insbesondere Änderung an IFRS 1: Erstanwendung durch ein Tochterunternehmen, Änderung an IFRS 9: Gebühren beim 10 Prozent-Barwerttest vor Ausbuchung finanzieller Schulden und Änderung an IAS 41: Besteuerung bei Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert. Die Änderungen sind wirksam für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen. Diese Verbesserungen werden voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss haben.

Folgende neue Standards und Interpretationen bzw. Änderungen von bestehenden Standards und Interpretationen sind vom IASB verabschiedet worden. Sie sind noch nicht von der EU übernommen und daher bei der Aufstellung dieses Konzernabschlusses nicht angewendet worden:

  • Änderungen an IAS 1: Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig (Zeitpunkt des Inkrafttretens laut IASB: 1. Januar 2023): Durch die Änderungen werden die Vorschriften zur Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig präzisiert. Die Änderungen gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, und sind dann grundsätzlich rückwirkend anzuwenden. Es wird derzeit geprüft, welche Auswirkungen die Änderungen auf die aktuelle Bilanzierungspraxis haben werden, wobei davon ausgegangen wird, dass sich voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss ergeben.
  • Änderungen an IAS 1 und IFRS Practice Statement 2: Angabe der Rechnungslegungsmethoden (Zeitpunkt des Inkrafttretens laut IASB: 1. Januar 2023): Die Änderungen beinhalten Leitlinien und erläuternde Beispiele, die bei der Beurteilung, wann Informationen zu Rechnungslegungsmethoden als ,wesentlich‘ einzustufen und folglich anzugeben sind, unterstützen sollen. Durch das Ersetzen der Anforderung, dass ,maßgebliche‘ Rechnungslegungsmethoden anzugeben sind, durch die Anforderung der Angabe ,wesentlicher‘ Informationen zu Rechnungslegungsmethoden sollen Unternehmen dabei unterstützt werden, für den Abschlussadressaten hilfreichere und relevantere Angaben zu Rechnungslegungsmethoden zu machen. Die Änderungen an IAS 1 sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Für die Änderungen am Practice Statement 2 ist kein Zeitpunkt des Inkrafttretens benannt worden, da es sich um unverbindliche Anwendungsleitlinien handelt. Vorbehaltlich der gegenwärtigen Prüfung wird aktuell nicht davon ausgegangen, dass sich die Änderungen auf die Angaben des Konzerns zu seinen Rechnungslegungsmethoden wesentlich auswirken werden.
  • Änderungen an IAS 8: Definition rechnungslegungsbezogener Schätzungen (Zeitpunkt des Inkrafttretens laut IASB: 1. Januar 2023): Mit den Änderungen an IAS 8 wird eine neue Definition für rechnungslegungsbezogene Schätzungen eingeführt, die klarstellt, wie sich Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen von Änderungen der Rechnungslegungsmethoden und Fehlerkorrekturen unterscheiden. Sie präzisieren außerdem, wie Unternehmen rechnungslegungsbezogene Schätzungen vornehmen können. Die Änderungen an IAS 8 sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, und auf Änderungen von Rechnungslegungsmethoden und von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen, die zu oder nach Beginn dieses Geschäftsjahres erfolgen. Abhängig von den Änderungen von Rechnungslegungsmethoden und rechnungslegungsbezogenen Schätzungen ab diesem Zeitpunkt wird derzeit davon ausgegangen, dass die Änderungen an IAS 8 keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss haben werden.
  • Änderungen an IAS 12: Latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einer einzigen Transaktion entstehen (Zeitpunkt des Inkrafttretens laut IASB: 1. Januar 2023): Durch die Änderungen an IAS 12 wird klargestellt, dass die Erstanwendungsausnahme des IAS 12 zur Erfassung latenter Steuern (,initial recognition exemption‘) für Transaktionen im Zusammenhang mit Leasingverhältnissen und Rückbauverpflichtungen keine Anwendung findet und dass Unternehmen latente Steuern auf Transaktionen erfassen müssen, wenn zu Beginn des Leasingverhältnisses ein Vermögenswert und eine Verbindlichkeit angesetzt werden bzw. wenn eine Verbindlichkeit angesetzt und die Rückbaukosten in die Kosten des Vermögenswerts einbezogen werden. Die Änderung gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Es wird keine wesentliche Auswirkung auf den Konzernabschluss erwartet, insbesondere da adidas von der ,initial recognition exemption‘ im Zusammenhang mit Leasingtransaktionen unter IFRS 16 keinen Gebrauch gemacht hat.

Der Konzernabschluss wird grundsätzlich auf Basis der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten erstellt. Eine Ausnahme bilden bestimmte Bilanzposten, wie bestimmte originäre Finanzinstrumente, derivative Finanzinstrumente und Planvermögen, die mit ihrem beizulegenden Zeitwert erfasst werden.

Die Geschäftsentwicklung im Geschäftsjahr 2021 wurde, wenn auch weniger stark als im Geschäftsjahr 2020, weiterhin von den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie beeinflusst. Abschlussrelevante Schätzungen und Annahmen wurden nach bestem Wissen, basierend auf den gegenwärtigen Ereignissen und Maßnahmen, vorgenommen. Aufgrund der anhaltenden Pandemie ist eine Vorhersage der Auswirkungen auf bilanzierte Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen jedoch weiterhin nur erschwert möglich. Die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie werden, sofern relevant, in den einzelnen Erläuterungen im Konzernanhang beschrieben.

Am 11. Februar 2021 wurde beschlossen, einen formalen Prozess mit dem Ziel der Veräußerung von Reebok einzuleiten. Aufgrund der Initiierung des Verkaufsprozesses, der in den Abschluss eines bindenden Vertrags mit der Authentic Brands Group LLC am 12. August 2021 mündete, wird das operative Geschäft von Reebok seit dem Beschluss als aufgegebener Geschäftsbereich ausgewiesen und als zur Veräußerung gehaltene Veräußerungsgruppe klassifiziert. Die Vorjahreszahlen der Konzern-Gewinn-und-Verlust-Rechnung und der Konzernkapitalflussrechnung wurden entsprechend angepasst, um den aufgegebenen Geschäftsbereich gesondert von den fortgeführten Geschäftsbereichen darzustellen. Siehe Erläuterung 03

Der Konzernabschluss wird in Euro (€) aufgestellt. Soweit nicht anders vermerkt, erfolgen die Angaben in Millionen Euro (Mio. €). Aufgrund kaufmännischer Rundungsregeln kann es vorkommen, dass sich einzelne Zahlen nicht genau zur angegebenen Summe addieren. Dies kann auch dazu führen, dass einzelne Beträge gerundet null ergeben.