01 » Grundlagen

Der Konzernabschluss der adidas AG zum 31. Dezember 2020 umfasst die adidas AG und ihre Tochterunternehmen und wurde in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie in der Europäischen Union (EU) zum 31. Dezember 2020 anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) anzuwendenden handelsrechtlichen Vorschriften erstellt.

Folgende neue Standards und Interpretationen bzw. Änderungen von bestehenden Standards und Interpretationen gelten für am 1. Januar 2020 beginnende Geschäftsjahre und wurden für diesen Konzernabschluss erstmals angewendet:

  • Definition of a Business – Änderung IFRS 3 (Zeitpunkt des Inkrafttretens in der EU: 1. Januar 2020): Die Änderung liefert zusätzliche Hilfestellung bei der Bestimmung, ob ein Unternehmen einen Geschäftsbetrieb oder eine Gruppe von Vermögenswerten erworben hat. Diese Änderung hatte keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss.
  • Interest Rate Benchmark Reform – Änderungen IFRS 9, IFRS 7 und IAS 39 (Zeitpunkt des Inkrafttretens in der EU: 1. Januar 2020): Durch die Änderungen werden bestimmte Regelungen in Bezug auf die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften modifiziert. Die Änderung stellt klar, dass sich der Referenzzinssatz, auf dem die abgesicherten Cashflows und die Cashflows aus dem Hedging-Instrument basieren, durch die ,Interest Rate Benchmark Reform‘ (IBOR-Reform) nicht ändert. Die Änderungen gelten für alle Sicherungsbeziehungen, deren Referenzzinssätze von der IBOR-Reform direkt betroffen sind. adidas hat während der Geschäftsjahre 2019 und 2020 keine von den Änderungen betroffenen Sicherungsbeziehungen neu abgeschlossen und auch nicht im Bestand geführt. Aufgrund dessen hatte diese Änderung keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss.
  • Definition of Material – Änderungen IAS 1 und IAS 8 (Zeitpunkt des Inkrafttretens in der EU: 1. Januar 2020): Die Änderung stellt die Definition von ‚wesentlich‘ klar und vereinheitlicht die Definition aus dem Conceptual Framework mit den Rechnungslegungsstandards. Diese Änderung hatte keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss.
  • Allgemeine Änderungen – Verweise auf das Conceptual Framework (Zeitpunkt des Inkrafttretens in der EU: 1. Januar 2020): Mit diesen Änderungen werden die Verweise auf das Conceptual Framework in einigen Standards aktualisiert. Diese Änderungen hatten keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss.

Neue Standards und Interpretationen bzw. Änderungen von bestehenden Standards und Interpretationen werden von adidas gewöhnlich nicht vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens in der EU angewendet.

Die nachfolgenden neuen Standards und Interpretationen bzw. Änderungen von bestehenden Standards und Interpretationen, die sowohl vom International Accounting Standards Board (IASB) verabschiedet als auch von der EU mit Inkrafttreten für nach dem 1. Januar 2020 beginnende Geschäftsjahre übernommen wurden, sind bei der Aufstellung dieses Konzernabschlusses nicht angewendet worden:

  • Deferral of IFRS 9 – Änderung IFRS 4 (Zeitpunkt des Inkrafttretens laut EU: 1. Januar 2021): Die Änderung bietet zwei mögliche Lösungen, um die Auswirkungen der unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens für IFRS 9 und IFRS 17 zu reduzieren. IFRS 4 ,Insurance Contracts‘ wird derzeit vom Unternehmen nicht angewendet. Dementsprechend wird die Änderung voraussichtlich keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss haben.
  • Interest Rate Benchmark Reform: Phase 2 – Änderungen IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16 (Zeitpunkt des Inkrafttretens laut EU: 1. Januar 2021): Die Änderungen bieten eine praktische Erleichterung für die Modifizierungen von Finanzinstrumenten und Leasingverhältnissen, spezifische Erleichterungen beim Wegfall von Sicherungsgeschäften und führen neue Anhangangaben ein. Die Auswirkung der Änderungen auf den Konzernabschluss wird derzeit geprüft.
  • Covid-19-Related Rent Concessions – Änderung IFRS 16 (Zeitpunkt des Inkrafttretens in der EU: 1. Juni 2020): Mit dieser Änderung haben Leasingnehmer über ein Wahlrecht die Möglichkeit, Mietkonzessionen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie nicht als Leasingmodifikation im Sinne des IFRS 16 zu behandeln, sondern die Auswirkungen der Mietkonzessionen in den Perioden zu realisieren, in denen sie gewährt werden. Die Änderung hat keine Auswirkungen für adidas, da adidas das dort enthaltene Wahlrecht hinsichtlich der Behandlung von Mietkonzessionen in Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie nicht anwendet und derartige Mietkonzessionen als Leasingmodifikationen behandelt.

Folgende neue Standards und Interpretationen bzw. Änderungen von bestehenden Standards und Interpretationen sind vom IASB verabschiedet worden. Sie wurden noch nicht von der EU übernommen und daher bei der Aufstellung dieses Konzernabschlusses nicht angewendet:

  • Insurance Contracts – IFRS 17 inklusive Änderungen (Zeitpunkt des Inkrafttretens laut IASB: 1. Januar 2023): Der neue Standard bestimmt den Ansatz, die Bewertung, die Darstellung sowie die Anhangangaben für bestimmte Versicherungsverträge, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Cashflows des Unternehmens beeinflussen. Im Anwendungsbereich des Standards liegen Versicherungsverträge, die das Unternehmen ausstellt, Rückversicherungsverträge, die das Unternehmen hält, sowie vom Unternehmen ausgegebene Kapitalanlageverträge mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung. IFRS 17 ersetzt IFRS 4 ‚Insurance Contracts‘, der vom Unternehmen aktuell nicht angewendet wird. Aufgrund dessen wird der Standard voraussichtlich keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss haben.
  • Reference to the Conceptual Framework – Änderung IFRS 3 (Zeitpunkt des Inkrafttretens laut IASB: 1. Januar 2022): Die Änderung aktualisiert die Verweise rund um das Conceptual Framework und stellt klar, dass ein Erwerber Eventualforderungen, die bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurden, nicht ansetzen kann. Diese Änderung wird voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss haben.
  • Presentation of Financial Statements: Classification of Liabilities as Current or Non-current – Änderung IAS 1 (Zeitpunkt des Inkrafttretens laut IASB: 1. Januar 2023): Die Änderung stellt die Klassifizierung von kurzfristigen und langfristigen Verbindlichkeiten in der Bilanz klar. Diese Änderung wird voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss haben.
  • Property, Plant and Equipment: Proceeds before Intended Use – Änderung IAS 16 (Zeitpunkt des Inkrafttretens laut IASB: 1. Januar 2022): Die Änderung verbietet die Einnahmen aus dem Verkauf von Gegenständen, die, während die Sachanlage an den Betriebsort und in einen betriebsbereiten Zustand gebracht wird, hergestellt werden, von den Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Sachanlage abzuziehen. Diese werden stattdessen, zum Zeitpunkt ihrer Entstehung, in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Diese Änderung wird voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss haben.
  • Onerous Contracts: Cost of Fulfilling a Contract – Änderung IAS 37 (Zeitpunkt des Inkrafttretens laut IASB: 1. Januar 2022): Die Änderung stellt klar, dass die Kosten der Vertragserfüllung, die sich direkt auf einen Vertrag beziehen, sowohl zusätzliche Kosten für die Erfüllung dieses Vertrags als auch eine Aufteilung anderer Kosten, die sich direkt auf die Erfüllung von Verträgen beziehen, umfassen. Diese Änderung wird voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss haben.
  • Annual Improvements to IFRS Standards 2018–2020 (Zeitpunkt des Inkrafttretens laut IASB: 1. Januar 2023): Die jährlichen Verbesserungen beinhalten kleine Anpassungen bezüglich ‚Subsidiary as a First-time Adopter‘ (Änderung IFRS 1), ‚Fees in the ‚10 per centʻ Test for Derecognition of Financial Liabilities‘ (Änderung IFRS 9), ‚Lease Incentives‘ (Änderung des Illustrative Example 13 von IFRS 16) und ‚Taxation in Fair Value Measurements‘ (Änderung IAS 41). Diese Verbesserungen werden voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss haben.

Der Konzernabschluss wird grundsätzlich auf Basis der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten erstellt. Eine Ausnahme bilden bestimmte Bilanzposten wie Finanzinstrumente, derivative Finanzinstrumente und Planvermögen, die mit ihrem beizulegenden Zeitwert erfasst werden.

Die Geschäftsentwicklung im Geschäftsjahr 2020 wurde maßgeblich von den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie beeinflusst. Abschlussrelevante Schätzungen und Annahmen wurden nach bestem Wissen, basierend auf den gegenwärtigen Ereignissen und Maßnahmen, vorgenommen. Aufgrund der anhaltenden Situation ist eine Vorhersage der Auswirkungen auf bilanzierte Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen nur erschwert möglich. Die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie werden, sofern relevant, in den einzelnen Erläuterungen im Konzernanhang beschrieben. Darunter fallen insbesondere die Erläuterung zu Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Vorräte, Sachanlagen,Nutzungsrecht aus Vermögenswerten, Geschäfts- oder Firmenwerte, Markenrecht, Finanzinstrumente, Sonstige betriebliche Aufwendungen. SIEHE ERLÄUTERUNG 07 SIEHE ERLÄUTERUNG 09 Siehe Erläuterung 11 Siehe Erläuterung 12 Siehe Erläuterung 13 Siehe Erläuterung 14 Siehe Erläuterung 30 Siehe Erläuterung 32

Der Konzernabschluss wird in Euro (€) aufgestellt. Soweit nicht anders vermerkt, erfolgen die Angaben in Millionen Euro (Mio. €). Aufgrund kaufmännischer Rundungsregeln kann es vorkommen, dass sich einzelne Zahlen nicht genau zur angegebenen Summe addieren. Dies kann dazu führen, dass einzelne Beträge gerundet null ergeben.