01 » Grundlagen
Der Konzernabschluss der adidas AG zum 31. Dezember 2022 umfasst die adidas AG und ihre Tochterunternehmen und wurde in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie von der Europäischen Union (EU) übernommen wurden und zum 31. Dezember 2022 anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) anzuwendenden handelsrechtlichen Vorschriften erstellt.
Folgende Änderungen von bestehenden Standards und Interpretationen gelten für am 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahre und sind für diesen Konzernabschluss erstmals angewendet worden:
- Änderungen an IAS 16: Erzielung von Erlösen, bevor sich ein Vermögenswert in seinem betriebsbereiten Zustand befindet (Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2022): Durch die Änderungen an IAS 16 wird es künftig nicht mehr gestattet sein, Erlöse aus dem Verkauf von Gütern, die hergestellt werden, während die Sachanlage an den Betriebsort und in einen betriebsbereiten Zustand gebracht wird, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Sachanlage abzuziehen. Diese Erlöse werden stattdessen zum Zeitpunkt ihrer Entstehung in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung erfasst. In Übereinstimmung mit den Übergangsbestimmungen wendet adidas die Änderungen rückwirkend nur auf Sachanlagen an, die am oder nach dem Beginn der frühesten dargestellten Periode, in der das Unternehmen die Änderung erstmals anwendet (Zeitpunkt der Erstanwendung), zur Nutzung bereitgestellt wurden. Die Änderungen hatten keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss.
- Jährliche Verbesserungen an den IFRS Standards 2018–2020:
- IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards – Tochterunternehmen als Erstanwender (Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2022): Die Änderung erlaubt es einem Tochterunternehmen, das seine Vermögenswerte und Schulden zu den in den Büchern des Mutterunternehmens ausgewiesenen Buchwerten bewertet hat, auch alle kumulierten Umrechnungsdifferenzen unter Verwendung der im Konzernabschluss des Mutterunternehmens ausgewiesenen Beträge zu bewerten. Diese Änderung gilt auch für assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, welche die gleiche Befreiung von IFRS 1 in Anspruch genommen haben. Diese Änderungen hatten keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss, da adidas kein Erstanwender ist.
- IFRS 9 Finanzinstrumente – Gebühren im ‚10 %-Testʻ in Bezug auf die Ausbuchung von finanziellen Verbindlichkeiten (Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2022): Die Änderung stellt klar, welche Gebühren ein Unternehmen bei der Beurteilung, ob sich die Bedingungen einer neuen oder geänderten finanziellen Verbindlichkeit wesentlich von den Bedingungen der ursprünglichen finanziellen Verbindlichkeit unterscheiden, zu berücksichtigen hat. Diese Gebühren umfassen nur solche, die zwischen dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber gezahlt oder erhalten worden sind, einschließlich der Gebühren, die entweder vom Kreditnehmer oder vom Kreditgeber im Namen des jeweils anderen gezahlt oder erhalten wurden. In Übereinstimmung mit den Übergangsbestimmungen wendet adidas die Änderung auf finanzielle Verbindlichkeiten an, die am oder nach dem Beginn der jährlichen Berichtsperiode, in der das Unternehmen die Änderung erstmals anwendet (dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung), geändert oder ausgetauscht wurden. Diese Änderungen hatten keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss von adidas.
- IAS 41 Landwirtschaft – Besteuerung bei Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert (Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2022): Durch die Änderung wird die Vorschrift in § 22 von IAS 41 aufgehoben, wonach Unternehmen bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von Vermögenswerten im Anwendungsbereich von IAS 41 die steuerlichen Zahlungsflüsse ausschließen müssen. Diese Änderungen hatten keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss von adidas, da das Unternehmen zum Berichtszeitpunkt keine Vermögenswerte im Anwendungsbereich von IAS 41 hatte.
- Änderungen an IFRS 3: Verweis auf das Rahmenkonzept (Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2022): Mit den Änderungen wird der im IFRS 3 enthaltene Verweis auf das Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen (1989) durch einen Verweis auf das neue, im März 2018 veröffentlichte Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung ersetzt, ohne dabei die Anforderungen wesentlich zu verändern. Im Rahmen der Änderungen wurde eine Ausnahme vom Ansatzgrundsatz des IFRS 3 ‚Unternehmenszusammenschlüsse‘ ergänzt, um mögliche Konflikte bei Gewinnen oder Verlusten am Tag zwei nach dem Erwerb zu beseitigen, die für Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten entstehen, welche bei separater Entstehung in den Anwendungsbereich von IAS 37 ‚Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen‘ oder IFRIC 21 ‚Abgaben‘ fallen würden. Die Ausnahme verlangt von den Unternehmen, die Kriterien in IAS 37 bzw. IFRIC 21 anstelle des Rahmenkonzepts anzuwenden, um zu bestimmen, ob zum Erwerbszeitpunkt eine gegenwärtige Verpflichtung besteht. Die Änderungen fügen auch einen neuen Absatz in IFRS 3 ein, um klarzustellen, dass Eventualforderungen zum Erwerbszeitpunkt nicht angesetzt werden dürfen. In Übereinstimmung mit den Übergangsbestimmungen wendet adidas die Änderungen prospektiv an, d.h. auf Unternehmenszusammenschlüsse, die nach dem Beginn der jährlichen Berichtsperiode stattfinden, in der das Unternehmen die Änderungen erstmals anwendet (Zeitpunkt der Erstanwendung). Diese Änderungen hatten keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss, da im Berichtszeitraum keine Eventualforderungen, Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten im Anwendungsbereich dieser Änderungen entstanden sind.
- Änderungen an IAS 37: Belastende Verträge – Kosten für die Erfüllung eines Vertrags (Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2022): Ein belastender Vertrag ist ein Vertrag, bei dem die unvermeidbaren Kosten für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen (d.h. die Kosten, die adidas nicht vermeiden kann, weil es den Vertrag geschlossen hat) den erwarteten wirtschaftlichen Nutzen des Vertrags übersteigen. Die Änderungen an IAS 37 stellen klar, dass ein Unternehmen bei der Beurteilung, ob ein Vertrag belastend oder verlustbringend ist, die Kosten einzubeziehen hat, die sich direkt auf einen Vertrag über die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen beziehen, somit sowohl die direkt zurechenbaren Kosten für die Erfüllung dieses Vertrags (z.B. direkte Arbeits- und Materialkosten), als auch die Gemeinkosten, die sich unmittelbar auf Tätigkeiten zur Vertragserfüllung beziehen (z.B. Abschreibung von Anlagen, die zur Vertragserfüllung verwendet werden, und Kosten für Vertragsmanagement und -überwachung). Allgemeine Verwaltungskosten stehen nicht in direktem Zusammenhang mit einem Vertrag und werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie können der Gegenpartei im Rahmen des Vertrags ausdrücklich in Rechnung gestellt werden. Diese Änderung hatte keine wesentliche Auswirkung auf den Konzernabschluss von adidas.
Neue Standards und Interpretationen bzw. Änderungen von bestehenden Standards und Interpretationen werden von adidas gewöhnlich nicht vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens in der EU angewendet.
Die nachfolgenden neuen Standards und Interpretationen bzw. Änderungen von bestehenden Standards und Interpretationen, die sowohl vom International Accounting Standards Board (IASB) verabschiedet als auch von der EU mit Inkrafttreten für nach dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahre übernommen worden sind, sind bei der Aufstellung dieses Konzernabschlusses nicht angewendet worden:
- IFRS 17 Versicherungsverträge und Änderungen an IFRS 17 (Zeitpunkt des Inkrafttretens laut EU: 1. Januar 2023): Der neue Standard bestimmt den Ansatz, die Bewertung, die Darstellung sowie die Angabepflichten in Bezug auf alle Arten von Versicherungsverträgen. IFRS 17 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Mit seinem Inkrafttreten ersetzt IFRS 17 den bestehenden IFRS 4 ,Versicherungsverträge‘. Aus der Erstanwendung werden keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss erwartet.
- Änderungen an IAS 8: Definition rechnungslegungsbezogener Schätzungen (Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2023): Im Februar 2021 veröffentlichte das IASB Änderungen an IAS 8, in denen es eine Definition von ‚rechnungslegungsbezogenen Schätzungen‘ einführt. Die Änderungen stellen klar, wie sich Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen von Änderungen der Rechnungslegungsmethoden und Fehlerkorrekturen unterscheiden. Sie präzisieren außerdem, wie Unternehmen rechnungslegungsbezogene Schätzungen vornehmen können. Die Änderungen gelten für Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und für Änderungen von Schätzungen, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens vorgenommen werden. Eine frühere Anwendung ist zulässig, sofern diese Tatsache angegeben wird. Es wird nicht erwartet, dass die Änderungen wesentliche Auswirkungen auf den Konzernabschluss haben werden.
- Änderungen an IAS 1 und IFRS Practice Statement 2: Angabe der Rechnungslegungsmethoden (Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2023): Im Februar 2021 hat das IASB Änderungen an IAS 1 und IFRS Practice Statement 2 veröffentlicht, die Leitlinien und erläuternde Beispiele beinhalten, welche Unternehmen bei der Beurteilung, wann Informationen zu Rechnungslegungsmethoden als ,wesentlich‘ einzustufen und folglich anzugeben sind, unterstützen sollen. Durch das Ersetzen der Anforderung, dass ,maßgebliche‘ Rechnungslegungsmethoden anzugeben sind, durch die Anforderung der Angabe ,wesentlicher‘ Informationen zu Rechnungslegungsmethoden sollen Unternehmen dabei unterstützt werden, für den Abschlussadressaten hilfreichere und relevantere Angaben zu Rechnungslegungsmethoden zu machen. Die Änderungen geben dafür Anwendungsleitlinien für das Konzept der Wesentlichkeit bei Entscheidungen über Angaben zu Rechnungslegungsmethoden. Die Änderungen an IAS 1 sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, anzuwenden. Für die Änderungen am Practice Statement 2 ist kein Zeitpunkt des Inkrafttretens benannt worden, da es sich um unverbindliche Anwendungsleitlinien handelt. Vorbehaltlich der gegenwärtigen Prüfung wird erwartet, dass die Änderungen zu einer Reduzierung der Angaben zu den Rechnungslegungsmethoden führen werden.
- Änderungen an IAS 12: Latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einer einzigen Transaktion entstehen (Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2023): Im Mai 2021 veröffentlichte das IASB Änderungen an IAS 12, die den Anwendungsbereich der Erstanwendungsausnahme (,initial recognition exemption‘) nach IAS 12 einschränken, so dass sie nicht mehr für Transaktionen gilt, die zu gleichen steuerpflichtigen und abzugsfähigen temporären Differenzen führen. Die Änderungen sind auf Geschäftsvorfälle anzuwenden, die am oder nach dem Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode auftreten. Darüber hinaus sind zu Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode ein latenter Steueranspruch (sofern ein ausreichendes zu versteuerndes Ergebnis zur Verfügung steht) und eine latente Steuerschuld für alle abzugsfähigen und zu versteuernden temporären Differenzen im Zusammenhang mit Leasingverhältnissen und Rückbauverpflichtungen anzusetzen. Es wird nicht erwartet, dass die Änderungen wesentliche Auswirkungen auf den Konzernabschluss haben werden, insbesondere, da adidas die Ausnahmeregelung für den erstmaligen Ansatz im Zusammenhang mit Leasingverhältnissen nach IFRS 16 nicht angewendet hat.
Folgende neue Standards und Interpretationen bzw. Änderungen von bestehenden Standards und Interpretationen sind vom IASB verabschiedet worden. Sie sind noch nicht von der EU übernommen und daher bei der Aufstellung dieses Konzernabschlusses nicht angewendet worden:
- Änderungen an IAS 1: Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig (Zeitpunkt des Inkrafttretens : 1. Januar 2024): Im Januar 2020 veröffentlichte das IASB Änderungen an den §§ 69 bis 76 von IAS 1, um die Anforderungen für die Klassifizierung von Verbindlichkeiten als kurz- oder langfristig zu präzisieren. Die Änderungen stellen unter anderem klar, was unter einem Recht auf Erfüllungsaufschub zu verstehen ist, dass ein solches Recht auf Erfüllungsaufschub am Ende des Berichtszeitraums bestehen muss und dass die Klassifizierung von der Wahrscheinlichkeit, dass ein Unternehmen sein Recht auf Erfüllungsaufschub ausübt, unberührt bleibt. Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, und sind rückwirkend anzuwenden. Es wird nicht erwartet, dass die Änderungen einen wesentlichen Einfluss auf den Konzernabschluss von adidas haben werden.
Der Konzernabschluss wird grundsätzlich auf Basis der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erstellt. Eine Ausnahme bilden bestimmte Bilanzposten, wie bestimmte originäre Finanzinstrumente, derivative Finanzinstrumente und Planvermögen, die mit ihrem beizulegenden Zeitwert erfasst werden.
Am 11. Februar 2021 wurde beschlossen, einen formalen Prozess mit dem Ziel der Veräußerung von Reebok einzuleiten. Aufgrund der Initiierung des Verkaufsprozesses, der in den Abschluss eines bindenden Vertrags mit der Authentic Brands Group LLC (ABG) am 12. August 2021 mündete, wurde das operative Geschäft von Reebok seit dem Beschluss als aufgegebener Geschäftsbereich ausgewiesen und als zur Veräußerung gehaltene Veräußerungsgruppe klassifiziert. Zum 28. Februar 2022 schloss das Unternehmen die Veräußerung von Reebok an ABG formell ab. Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die seit Februar 2021 als zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte/Schulden ausgewiesen worden sind, wurden folglich zum 28. Februar 2022 aus der Konzernbilanz ausgebucht.
Die Geschäftstätigkeit im Jahr 2022 war weiterhin durch die Auswirkungen der anhaltenden Coronavirus-Pandemie und die Covid-19-bedingten Schließungen in China sowie durch das schwierige Wirtschafts- und Marktumfeld weltweit beeinträchtigt. Die für den Konzernabschluss relevanten Einschätzungen und Annahmen wurden nach bestem Wissen und Gewissen auf der Grundlage aktueller Ereignisse und Maßnahmen getroffen. Aufgrund der anhaltenden Ungewissheit ist es nach wie vor schwierig, die Auswirkungen auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie die Erträge und Aufwendungen vorherzusagen.
Am 24. Februar 2022 begann Russland eine Invasion in der Ukraine. Die immer noch andauernden kriegerischen Auseinandersetzungen wirken sich weiterhin auf die Wirtschaft und die globalen Finanzmärkte aus und verschärfen die aktuellen wirtschaftlichen Herausforderungen. Infolge der anhaltenden Konflikte traf adidas im Oktober 2022 die Entscheidung, seine Geschäftstätigkeit in Russland dauerhaft einzustellen, nachdem das Unternehmen bereits im März 2022 eine vorübergehende Aussetzung der Geschäftstätigkeit eingeleitet hatte. Die in diesem Zusammenhang gebildeten Wertberichtigungen auf Sachanlagen und Nutzungsrechte sowie die Bildung von entsprechenden Rückstellungen haben eine negative Auswirkung in Höhe von 120 Mio. € auf den Gewinn aus fortgeführten Geschäftsbereichen.SIEHE ERLÄUTERUNG 10 SIEHE ERLÄUTERUNG 11 SIEHE ERLÄUTERUNG 19
Im Oktober 2022 beendete adidas mit Kündigung der Vereinbarung die Yeezy Partnerschaft mit sofortiger Wirkung , stellte den Vertrieb von Produkten der Marke Yeezy ein und stoppte alle Zahlungen an Ye und seine Unternehmen. adidas ist der alleinige Inhaber aller Designrechte an bestehenden Produkten sowie an früheren und neuen Farbgebungen im Rahmen der Partnerschaft. Zum 31. Dezember 2022 beabsichtigt adidas von diesen Rechten auch bereits ab dem Jahr 2023 Gebrauch zu machen und die vorhandenen Vorratsbestände zu nutzen. Zum 31. Dezember 2022 lag nach Ermessen von adidas kein niedrigerer Nettoveräußerungswert vor, sodass keine Wertberichtigung auf die bestehenden Vorräte gebildet wurde.Darüber hinaus besteht nach Einschätzung von adidas keine anderweitige gegenwärtige Verpflichtung im Zusammenhang mit der Kündigung der Vereinbarung, sodass zum 31. Dezember 2022 keine Rückstellung zu erfassen war. SIEHE ERLÄUTERUNG 08
Der Konzernabschluss wird in Euro (€) aufgestellt. Soweit nicht anders vermerkt, erfolgen die Angaben in Millionen Euro (Mio. €). Aufgrund kaufmännischer Rundungsregeln kann es vorkommen, dass sich einzelne Zahlen nicht genau zur angegebenen Summe addieren. Dies kann auch dazu führen, dass einzelne Beträge gerundet null ergeben.