01 » Grundlagen

Der Konzernabschluss der adidas AG zum 31. Dezember 2019 umfasst die adidas AG und ihre Tochterunternehmen und wurde in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie in der Europäischen Union (EU) zum 31. Dezember 2019 anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) anzuwendenden handelsrechtlichen Vorschriften erstellt.

Folgende neue Standards und Interpretationen bzw. Änderungen von bestehenden Standards und Interpretationen gelten für am 1. Januar 2019 beginnende Geschäftsjahre und wurden für diesen Konzernabschluss erstmals angewendet:

  • IFRS 16 Leasingverhältnisse (Zeitpunkt des Inkrafttretens in der EU: 1. Januar 2019): Der neue Standard ersetzt die Vorschriften von IAS 17 ‚Leasingverhältnisse’ und die diesbezüglichen Interpretationen des IFRIC 4 ‚Feststellung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält’, SIC-15 ‚Operating-Leasingverhältnisse – Anreize’ und SIC-27 ‚Beurteilung des wirtschaftlichen Gehalts von Transaktionen in der rechtlichen Form von Leasingverhältnissen’. IFRS 16 schafft die nach IAS 17 geforderte Klassifizierung von Leasingverträgen in Operating-Leasing- und Finanzierungsleasing-Verhältnisse für Leasingnehmer ab und ersetzt sie durch ein einheitliches Bilanzierungsmodell, nach dem Leasingnehmer verpflichtet sind, für Leasingverträge mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten ein Nutzungsrecht (‚Right-of-Use Asset’) und eine entsprechende Leasingverbindlichkeit anzusetzen. Im Gegensatz dazu behält IFRS 16 die Regeln bei der Leasinggeberbilanzierung gemäß IAS 17 zum Großteil bei.
    Der neue Standard hatte zum Erstanwendungszeitpunkt wesentliche Auswirkungen auf die Konzernbilanz. adidas verfügt weltweit über eine wesentliche Zahl von nach IAS 17 als Operating-Leasingverhältnisse klassifizierten Miet- und Leasingverhältnissen, die sich hauptsächlich auf die mehr als 2.500 angemieteten Einzelhandelsgeschäfte sowie die angemieteten Bürogebäude und Lagerhäuser beziehen.
    adidas hat IFRS 16 zum 1. Januar 2019 angewandt und den Übergang auf IFRS 16 gemäß der modifizierten rückwirkenden Methode ohne Anpassung der Vergleichsinformationen 2018 und unter Anwendung der unten genannten Erleichterungsvorschriften vorgenommen. Die Umgliederungen und Anpassungen im Zuge der Implementierung von IFRS 16 werden daher in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2019 erfasst.
    adidas hat sich dazu entschieden, zum Erstanwendungszeitpunkt nicht zu überprüfen, ob ein Vertrag ein Leasingverhältnis darstellt oder beinhaltet. Stattdessen hat sich adidas bei Verträgen, die vor dem Übergangszeitpunkt abgeschlossen wurden, auf die Beurteilung gemäß IAS 17 und IFRIC 4 ‚Feststellung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält’, gestützt. Daher ist die Definition eines Leasingverhältnisses nach IFRS 16 nur auf Verträge angewandt worden, die am oder nach dem 1. Januar 2019 abgeschlossen oder geändert worden sind.
    Das Unternehmen hat Immobilienleasingverträge in einem globalen Immobilien-Leasingverwaltungssystem erfasst, das relevante Informationen aus diesen Verträgen enthält. Zudem hat adidas ein System zur Verwaltung der Daten von Nicht-Immobilienleasingverträgen sowie eine Lease Engine eingeführt, um eine IFRS-16-konforme Bewertung und Bilanzierung von Leasingverträgen sicherzustellen.
    Die für Softwarelizenzen und -leasingverträge gezahlten Beträge fallen nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 16 und werden nach IAS 38 bilanziert.
    • Bei der Erstanwendung von IFRS 16 hat sich adidas dafür entschieden, die folgenden im Rahmen des Standards zulässigen praktischen Erleichterungen zu nutzen:
    • Bilanzierung von Operating-Leasingverträgen mit einer Restlaufzeit von weniger als zwölf Monaten zum 1. Januar 2019 als kurzfristige Leasingverträge;
    • Ausschluss der anfänglichen direkten Kosten für die Bewertung des Nutzungsrechts zum 1. Januar 2019;
    • Rückwirkende Bestimmung der Leasinglaufzeit, sofern der Vertrag Optionen zur Verlängerung oder Kündigung des Leasingverhältnisses enthält, und
    • keine Anpassungen zum 1. Januar 2019 bei Leasingverträgen, deren zugrunde liegender Vermögenswert von geringem Wert ist.
  • Bis zum 31. Dezember 2018 hat adidas Leasingverträge in seiner Eigenschaft als Leasingnehmer gemäß IAS 17 als Operating- oder Finanzierungsleasing klassifiziert. Der überwiegende Teil der Leasingverträge des Unternehmens ist als Operating-Leasing klassifiziert worden. Die entsprechenden Mietaufwendungen wurden linear über die Laufzeit des Leasingvertrags als Aufwand erfasst. Im Übergangszeitraum sind für Leasingverträge, die nach IAS 17 als Operating-Leasing klassifiziert wurden, die Leasingverbindlichkeiten zum Barwert der noch ausstehenden Leasingraten erfasst worden, diskontiert mit dem Grenzfremdkapitalzinssatz von adidas zum 1. Januar 2019. Nutzungsrechte sind beim erstmaligen Ansatz mit einem Betrag bewertet worden, der der Höhe der Leasingverbindlichkeit entspricht, bereinigt um den Betrag der zum 31. Dezember 2018 erfassten vorausbezahlten oder abgegrenzten Leasingraten für diesen spezifischen Leasingvertrag. Bei Leasingverträgen, die zuvor als Finanzierungsleasing klassifiziert waren, hat adidas den zum 31. Dezember 2018 nach IAS 17 erfassten Buchwert des Leasingvermögenswerts und der Leasingverbindlichkeit als Buchwert des Nutzungsrechts und der Leasingverbindlichkeit zum 1. Januar 2019 nach IFRS 16 erfasst.
    Die Aufwendungen für Leasingverhältnisse werden gemäß IFRS 16 als lineare Abschreibungen für die Nutzungsrechte und als Zinsaufwendungen durch die Aufzinsung der Leasingverbindlichkeiten mittels der Effektivzinsmethode dargestellt. Fixe Zahlungen im Rahmen von Operating-Leasingverträgen, die gemäß IAS 17 im Aufwand erfasst waren, sind gemäß IFRS 16 eliminiert. Diese Änderungen hatten zum 31. Dezember 2019 eine negative Auswirkung auf den Gewinn des Unternehmens aus fortgeführten Geschäftsbereichen in Höhe von 54 Mio. €.
    Aufgrund der Darstellung der Leasingraten als Finanzaktivitäten gemäß IFRS 16 sind die Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit angestiegen, während die Cashflows aus Finanzierungstätigkeit entsprechend abnahmen. Hieraus resultieren eine Verschlechterung des Cashflows aus Finanzierungstätigkeit in Höhe von 692 Mio. € und eine Verbesserung des Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit in Höhe von 684 Mio. €. Aus der Erstanwendung des IFRS 16 resultieren keine Anpassungen der Gewinnrücklagen.
    Dieser Anhang enthält weitere Informationen zu den aktuellen Bilanzierungsmethoden nach IFRS 16 und den Auswirkungen der Erstanwendung von IFRS 16 bei adidas.
    SIEHE ERLÄUTERUNG 02, SIEHE ERLÄUTERUNG 12 und SIEHE ERLÄUTERUNG 21
  • IFRS 9, Änderung – Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung (Zeitpunkt des Inkrafttretens in der EU: 1. Januar 2019): Die Änderung bietet eine zusätzliche Anleitung zur Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten mit Vorfälligkeitsentgeltklauseln gemäß IFRS 9 und stellt die bilanzielle Behandlung von finanziellen Verbindlichkeiten nach einer Modifikation klar. adidas hat keine finanziellen Vermögenswerte mit Vorfälligkeitsregelungen. Darüber hinaus hat das Unternehmen keine Änderungen an den finanziellen Verbindlichkeiten vorgenommen. Aufgrund dessen hatte diese Änderung keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss.
  • IAS 19, Änderung – Planänderungen, -kürzungen oder -abgeltungen (Zeitpunkt des Inkrafttretens in der EU: 1. Januar 2019): Die Änderung verlangt, dass der laufende Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen für das restliche Geschäftsjahr unter Verwendung der aktuellen versicherungsmathematischen Annahmen, die zum Zeitpunkt der Änderung, Kürzung oder Abgeltung des leistungsorientierten Versorgungsplans gültig sind, zu ermitteln sind. Diese Änderung hatte keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss.
  • IAS 28, Änderung – Langfristige Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen (Zeitpunkt des Inkrafttretens in der EU: 1. Januar 2019): Diese Änderung stellt klar, dass IFRS 9 ‚Finanzinstrumente’ inklusive der Anforderungen bezüglich Wertminderungen auf langfristig gehaltene Anteile an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, die Teil der Nettoinvestition in diese assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen ausmachen, aber die nicht nach der Equity-Methode bilanziert werden, anzuwenden ist. adidas hat keine langfristig gehaltenen Anteile an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, die Teil der Nettoinvestition in diese assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen sind, aber nicht nach der Equity-Methode bilanziert werden, und nicht bereits gemäß IFRS 9 erfasst wurden. Aufgrund dessen hatte diese Änderung keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss.
  • IFRIC 23 – Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung (Zeitpunkt des Inkrafttretens in der EU: 1. Januar 2019): Diese neue Interpretation ist auf Ertragsteuern im Anwendungsbereich von IAS 12 ‚Ertragsteuern’ anzuwenden und stellt die Bilanzierung von Unsicherheiten bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung klar. Diese Interpretation ist im Fall von Unsicherheiten bezüglich der Bestimmung von zu versteuerndem Gewinn/steuerlichem Verlust, steuerlichen Wertansätzen, ungenutzten Verlustvorträgen, ungenutzten Steuergutschriften und Steuersätzen gemäß IAS 12 anzuwenden. Diese Interpretation hat keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss.
  • Verbesserungen von IFRS (2015 – 2017) – Änderungen an IFRS 3, IFRS 11, IAS 12 und IAS 23 (Zeitpunkt des Inkrafttretens in der EU: 1. Januar 2019): Diese Verbesserungen beinhalten Änderungen an IFRS 3, die definieren, dass ein Unternehmen, das die Beherrschung über einen Geschäftsbetrieb, an dem es zuvor im Rahmen einer gemeinschaftlichen Tätigkeit (Joint Operation) beteiligt war, erlangt, den bislang gehaltenen Anteil neu zu bewerten hat. Die Änderungen an IFRS 11 sehen vor, dass ein Unternehmen den bisher gehaltenen Anteil an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit (Joint Operation) nicht neu bewertet, wenn es gemeinschaftliche Führung (Joint Control) erlangt. Die Änderungen an IFRS 3 und 11 hatten keine Auswirkungen, da die vorgenannten Transaktionen im Geschäftsjahr 2019 nicht stattgefunden haben. Die Änderungen an IAS 12 stellen klar, dass ertragsteuerliche Auswirkungen aus Dividendenzahlungen in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die Erträge, auf denen die Dividenden beruhen. Das heißt, sie sind im Gewinn oder Verlust zu erfassen, es sei denn, die Dividende beruht auf Erträgen, die direkt im Eigenkapital oder sonstigen Ergebnis erfasst wurden. Diese Änderungen hatten keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss. Die Änderungen an IAS 23 beinhalten, dass die ausstehenden Fremdkapitalkosten nach Fertigstellung eines qualifizierenden Vermögenswerts für seine beabsichtigte Nutzung oder zum Verkauf nicht mehr in der Berechnung der Kapitalisierungsrate für den jeweiligen qualifizierenden Vermögenswert zu berücksichtigen sind, sondern in der allgemeinen Kapitalisierungsrate für Finanzverbindlichkeiten. Zurzeit aktiviert adidas Fremdkapitalkosten für einen qualifizierenden Vermögenswert. Die Änderungen an IAS 23 hatten keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss.

Neue Standards und Interpretationen bzw. Änderungen von bestehenden Standards und Interpretationen werden von adidas gewöhnlich nicht vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens in der EU angewendet.

Die nachfolgenden neuen Standards und Interpretationen bzw. Änderungen von bestehenden Standards und Interpretationen, die sowohl vom International Accounting Standards Board (IASB) verabschiedet als auch von der EU mit Inkrafttreten für nach dem 1. Januar 2019 beginnende Geschäftsjahre übernommen wurden, sind bei der Aufstellung dieses Konzernabschlusses nicht angewendet worden:

  • IFRS 9, IFRS 7 und IAS 39, Änderungen – Interest Rate Benchmark Reform (Zeitpunkt des Inkrafttretens in der EU: 1. Januar 2020): Durch die Änderungen werden bestimmte Regelungen in Bezug auf die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften modifiziert. Dadurch wird es Unternehmen ermöglicht, diese in der Annahme anzuwenden, dass sich der Referenzzinssatz, auf dem die abgesicherten Cashflows und die Cashflows aus dem Hedging-Instrument basieren, durch die Reform nicht ändert. Die Änderungen gelten für alle Sicherungsbeziehungen, die direkt von der Reform betroffen sind. adidas hat im abgelaufenen Geschäftsjahr keine von den Änderungen betroffenen Sicherungsbeziehungen neu abgeschlossen und auch nicht im Bestand geführt. Aufgrund dessen wird diese Änderung voraussichtlich keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss haben.
  • IAS 1 und IAS 8, Änderung – Definition of Material (Zeitpunkt des Inkrafttretens in der EU: 1. Januar 2020): Die Änderung stellt die Definition von ‚wesentlich’ klar und vereinheitlicht die Definition aus dem Conceptual Framework mit den Rechnungslegungsstandards. Diese Änderung wird voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss haben.
  • Allgemeine Änderungen – Verweise auf das Conceptual Framework (Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2020): Mit diesen Änderungen werden die Verweise auf das Conceptual Framework in einigen Standards aktualisiert. Sie werden voraussichtlich keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss haben.

Folgende neue Standards und Interpretationen bzw. Änderungen von bestehenden Standards und Interpretationen sind vom IASB verabschiedet worden. Sie wurden noch nicht von der EU übernommen und daher bei der Aufstellung dieses Konzernabschlusses nicht angewendet:

  • IFRS 3, Änderung – Definition of a Business (Zeitpunkt des Inkrafttretens laut IASB: 1. Januar 2020): Die Änderung liefert zusätzliche Hilfestellung bei der Bestimmung, ob ein Unternehmen einen Geschäftsbetrieb oder eine Gruppe von Vermögenswerten erworben hat. Diese Änderung wird voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss haben.
  • IFRS 17 – Insurance Contracts (Zeitpunkt des Inkrafttretens laut IASB: 1. Januar 2021): Der neue Standard bestimmt den Ansatz, die Bewertung, die Darstellung sowie die Anhangangaben für bestimmte Versicherungsverträge, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Cashflows des Unternehmens beeinflussen. Im Anwendungsbereich des Standards liegen Versicherungsverträge, die das Unternehmen ausstellt, Rückversicherungsverträge, die das Unternehmen hält, sowie vom Unternehmen ausgegebene Kapitalanlageverträge mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung. IFRS 17 ersetzt IFRS 4 ‚Versicherungsverträge’, der vom Unternehmen aktuell nicht angewendet wird. Aufgrund dessen wird der Standard voraussichtlich keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss haben.
  • IAS 1 Änderung – Presentation of Financial Statements: Classification of Liabilities as Current or Non-current (Zeitpunkt des Inkrafttretens laut EU: 1. Januar 2022): Die Änderung stellt die Klassifizierung von kurzfristigen und langfristigen Verbindlichkeiten in der Bilanz klar. Diese Änderung wird voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss haben.

Der Konzernabschluss wird grundsätzlich auf Basis der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten erstellt. Eine Ausnahme bilden gewisse Bilanzposten wie Finanzinstrumente, derivative Finanzinstrumente und Planvermögen, die mit ihrem beizulegenden Zeitwert erfasst werden.

Der Konzernabschluss wird in Euro (€) aufgestellt. Soweit nicht anders vermerkt, erfolgen die Angaben in Millionen Euro (Mio. €). Aufgrund kaufmännischer Rundungsregeln kann es vorkommen, dass sich einzelne Zahlen nicht genau zur angegebenen Summe addieren. Dies kann dazu führen, dass einzelne Beträge gerundet null ergeben.