27 » Auf Anteilseigner entfallendes Kapital

Das Grundkapital der adidas AG hat sich im Berichtsjahr gegenüber dem 31. Dezember 2018 nicht verändert. Es belief sich zum Bilanzstichtag auf insgesamt 200.416.186 €, eingeteilt in 200.416.186 auf den Namen lautende Stückaktien, und war vollständig eingezahlt.

Jede Aktie gewährt eine Stimme und ist seit dem Beginn des Jahres, in dem sie ausgegeben wurde, dividendenberechtigt. Unmittelbar oder mittelbar gehaltene eigene Aktien sind nach § 71b Aktiengesetz (AktG) nicht dividendenberechtigt. Die adidas AG hielt am Bilanzstichtag 4.446.799 eigene Aktien, das entspricht einem rechnerischen Anteil von 4.446.799 € am Grundkapital und mithin 2,22 % des Grundkapitals.

Genehmigtes Kapital

Vom bestehenden genehmigten Kapital von insgesamt bis zu 90 Mio. € hat der Vorstand der adidas AG im Geschäftsjahr 2019 keinen Gebrauch gemacht.

Die folgende Darstellung des bestehenden genehmigten Kapitals beinhaltet nicht das von der Hauptversammlung am 9. Mai 2019 aufgehobene Genehmigte Kapital 2017/II, von dem bis zum 9. Mai 2019 ebenfalls kein Gebrauch gemacht wurde.

Das genehmigte Kapital der adidas AG, das zum Bilanzstichtag in § 4 Abs. 2, 3, 4 und 5 der Satzung der adidas AG geregelt ist, ermächtigt den Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Grundkapital

aufgrund der Ermächtigung durch Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2017 bis zum 7. Juni 2022

  • durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 50 Mio. € zu erhöhen und, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen (Genehmigtes Kapital 2017/I);

aufgrund der Ermächtigung durch Beschluss der Hauptversammlung vom 9. Mai 2019 bis zum 13. Juni 2024

  • durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 16 Mio. € zu erhöhen und, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (Genehmigtes Kapital 2019);

    das Gesamtvolumen der aufgrund dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien darf insgesamt nicht mehr als 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder, falls niedriger, des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausgabe vorhandenen Grundkapitals betragen. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze ist das Grundkapital anzurechnen, das auf diejenigen Aktien entfällt, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus Anleihen, Schuldverschreibungen oder Genussrechten auszugeben sind, soweit diese während der Laufzeit bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, oder das auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder veräußert werden. Diese Anrechnungsklausel gilt nicht für den Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge. Das Genehmigte Kapital 2019 darf nicht zur Ausgabe von Aktien im Rahmen von Vergütungs- oder Beteiligungsprogrammen für Vorstandsmitglieder, Arbeitnehmer oder für Mitglieder von Geschäftsführungsorganen oder Arbeitnehmer von Tochterunternehmen verwendet werden;

aufgrund der Ermächtigung durch Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2017 bis zum 7. Juni 2022

  • durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 20 Mio. € zu erhöhen und, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen sowie das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet; dieser Bezugsrechtsausschluss kann auch im Zusammenhang mit der Einführung der Aktien der Gesellschaft an einer ausländischen Börse stehen (Genehmigtes Kapital 2017/III). Von der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß dem vorhergehenden Satz kann jedoch nur so weit Gebrauch gemacht werden, wie der anteilige Betrag der neuen Aktien am Grundkapital zusammen mit dem anteiligen Betrag sonstiger Aktien am Grundkapital, die von der Gesellschaft seit dem 11. Mai 2017 unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf der Grundlage eines genehmigten Kapitals oder nach Rückerwerb ausgegeben worden sind oder auf die seit dem 11. Mai 2017 unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Umtausch- bzw. Bezugsrecht oder eine Umtausch- bzw. Bezugspflicht durch Options- und/oder Wandelanleihen eingeräumt worden ist, zehn von Hundert (10 %) des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister oder – falls geringer – zum jeweiligen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausübung der Ermächtigung nicht übersteigt;

    das Gesamtvolumen der aufgrund dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien darf – gemeinsam mit Aktien, die gegen Sacheinlagen mit Bezugsrechtsausschluss aus dem Genehmigten Kapital 2017/II (§ 4 Abs. 3 der Satzung) ausgegeben wurden – insgesamt nicht mehr als 10 % des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausgabe vorhandenen Grundkapitals betragen. Diese Anrechnungsklausel gilt nicht für den Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge;

aufgrund der Ermächtigung durch Beschluss der Hauptversammlung vom 12. Mai 2016 bis zum 14. Juni 2021

  • durch Ausgabe von bis zu 4.000.000 neuer Aktien gegen Bareinlagen einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 4 Mio. € zu erhöhen und, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen (Genehmigtes Kapital 2016). Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Auf die Höchstzahl der 4.000.000 Aktien sind zurückerworbene eigene Aktien der Gesellschaft anzurechnen, welche die Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme verwendet. Die neuen Aktien dürfen nur an (aktuelle und ehemalige) Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen sowie an (aktuelle und ehemalige) Organmitglieder von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen ausgegeben werden.

Bedingtes Kapital

Die folgende Darstellung des bedingten Kapitals bezieht sich auf § 4 Abs. 6 der Satzung der adidas AG und den zugrunde liegenden Hauptversammlungsbeschluss vom 9. Mai 2018. Sie beinhaltet nicht das von der Hauptversammlung am 9. Mai 2019 aufgehobene Bedingte Kapital 2010, von dem bis zum 9. Mai 2019 kein Gebrauch gemacht wurde. Sonstiges bedingtes Kapital besteht nicht.

Bedingtes Kapital 2018

Das Grundkapital ist um bis zu 12,5 Mio. €, eingeteilt in bis zu 12.500.000 auf den Namen lautende Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2018). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Namen lautenden Stückaktien bei Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder bei Erfüllung entsprechender Options- bzw. Wandlungspflichten oder bei Ausübung eines Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 9. Mai 2018 bis zum 8. Mai 2023 von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- bzw. Wandlungsrechten oder die zur Optionsausübung bzw. Wandlung Verpflichteten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss vom 9. Mai 2018 (Tagesordnungspunkt 8) bis zum 8. Mai 2023 begeben bzw. von der Gesellschaft garantiert werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen oder, soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu liefern, soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen für Spitzenbeträge auszuschließen sowie auch insoweit auszuschließen, wie dies zur Einräumung von Bezugsrechten, die Inhabern bzw. Gläubigern von bereits zuvor begebenen Schuldverschreibungen zustehen, erforderlich ist. Schließlich ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auch dann auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet und die Anzahl der auszugebenden Aktien 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden eigene Aktien angerechnet, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Zeitraum vom Beginn der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur Ausgabe der betreffenden Schuldverschreibungen veräußert werden. Ferner sind auf die vorgenannte 10 %-Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, die im Zeitraum vom Beginn der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur Ausgabe der betreffenden Schuldverschreibungen im Rahmen einer Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder gemäß § 203 Abs. 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Schließlich sind auf die vorgenannte 10 %-Grenze Aktien anzurechnen, für die aufgrund von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, ein Options- oder Wandlungsrecht, eine Options- oder Wandlungspflicht oder zugunsten der Gesellschaft ein auf Aktien der Gesellschaft gerichtetes Aktienlieferungsrecht besteht.

Bis zum Bilanzstichtag hat der Vorstand der adidas AG auf der Grundlage der am 9. Mai 2018 erteilten Ermächtigung keine Schuldverschreibungen und dementsprechend aus dem Bedingten Kapital 2018 keine Aktien ausgegeben.

Rückerwerb und Verwendung eigener Aktien

Die Hauptversammlung vom 12. Mai 2016 hat die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien von bis zu 10 % des Grundkapitals bis zum 11. Mai 2021 beschlossen. Die Ermächtigung kann durch die adidas AG, aber auch durch nachgeordnete Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch von der adidas AG oder von einem nachgeordneten Konzernunternehmen beauftragte Dritte ausgenutzt werden.

Auf Basis der vorgenannten Ermächtigung hat der Vorstand der adidas AG am 22. März 2018 ein Aktienrückkaufprogramm begonnen. Im Zeitraum vom 22. März 2018 bis einschließlich 4. Dezember 2018 erwarb die adidas AG im Rahmen der erteilten Ermächtigung in einer ersten Tranche insgesamt 5.089.879 Aktien zu einem Gesamtpreis von 999.885.165 € (ohne Erwerbsnebenkosten), also zu einem durchschnittlichen Kaufpreis von 196,45 € je Aktie. Das entsprach einem rechnerischen Anteil von 5.089.879 € am mit rechtlicher Wirkung zum 22. Oktober 2018 von 209.216.186 € auf 200.416.186 € herabgesetzten Grundkapital und mithin 2,54 % des Grundkapitals. Das Aktienrückkaufprogramm wurde am 7. Januar 2019 im Rahmen einer zweiten Tranche fortgesetzt. Der Tabelle ‚Rückerwerb eigener Aktien im Geschäftsjahr 2019’ können die Angaben zum Rückerwerb eigener Aktien im Geschäftsjahr 2019 entnommen werden. Der Unterschied zwischen dem in der Tabelle gezeigten Gesamtpreis in Höhe von knapp 815 Mio. € und dem in der Konzerneigenkapitalveränderungsrechnung sowie der Konzernkapitalflussrechnung gezeigten Mittelabfluss aus dem Rückerwerb eigener Aktien in Höhe von 809 Mio. € resultiert aus der Erstattung von Erwerbsnebenkosten.

Rückerwerb eigener Aktien im Geschäftsjahr 2019

Monat

 

Anzahl Aktien

 

Gesamtpreis in € (ohne Erwerbsnebenkosten)

 

Durchschnitt­licher Kaufpreis je Aktie in €

 

Anteil am Grundkapital in €

 

Anteil am Grundkapital in %

1

Im Zeitraum vom 7. Januar 2019 bis einschließlich 18. Dezember 2019.

Januar

 

256.198

 

51.333.852,75

 

200,37

 

256.198

 

0,13

Februar

 

230.796

 

46.661.131,62

 

202,17

 

230.796

 

0,12

März

 

255.544

 

54.356.363,81

 

212,71

 

255.544

 

0,13

April

 

226.764

 

51.344.626,29

 

226,42

 

226.764

 

0,11

Mai

 

10.452

 

2.683.046,50

 

256,70

 

10.452

 

0,01

Juni

 

351.375

 

94.364.958,64

 

268,56

 

351.375

 

0,18

Juli

 

367.521

 

103.024.730,93

 

280,32

 

367.521

 

0,18

August

 

535.047

 

141.607.505,60

 

264,66

 

535.047

 

0,27

September

 

307.043

 

83.861.030,42

 

273,12

 

307.043

 

0,15

Oktober

 

268.406

 

74.038.194,34

 

275,84

 

268.406

 

0,13

November

 

413.931

 

111.512.903,94

 

269,40

 

413.931

 

0,21

Dezember

 

137

 

37.939,95

 

276,93

 

137

 

0,00007

Geschäftsjahr 2019 gesamt1

 

3.223.214

 

814.826.284,79

 

252,80

 

3.223.214

 

1,61

Während das Unternehmen die zurückerworbenen Aktien für sämtliche Zwecke gemäß der am 12. Mai 2016 erteilten Genehmigung, mit Ausnahme der Zuteilung von Aktien an Mitglieder des Vorstands als Vergütungskomponente, verwenden darf, hat die adidas AG vor, den überwiegenden Teil der zurückerworbenen Aktien einzuziehen. Die adidas AG behält sich vor, das Aktienrückkaufprogramm im Rahmen der bekannt gemachten Eckpunkte in Zukunft fortzusetzen. SIEHE ANGABEN NACH § 315A ABS. 1 HGB UND § 289A ABS. 1 HGB sowie erläuternder Bericht

Im Geschäftsjahr 2019 wurden insgesamt 21.256 eigene Aktien aufgrund vertraglicher Verpflichtungen als Gegenleistung unter anderem für die Übertragung bzw. Lizenzierung von gewerblichen Schutzrechten und Immaterialgüterrechten verwendet.

Erwerb und Verwendung eigener Aktien im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms 2019

Datum des Erwerbs

 

Anzahl Aktien

 

Gesamtpreis in € (ohne Erwerbsnebenkosten)

 

Durchschnitt­licher Kaufpreis je Aktie in €

 

Anteil am Grundkapital in €

 

Anteil am Grundkapital in %

 

Datum der Ausgabe an Mitarbeiter

8. Januar 2019

 

29.328

 

5.740.076,16

 

195,72

 

29.328

 

0,01

 

10. Januar 2019

5. April 2019

 

23.924

 

5.409.934,12

 

226,13

 

23.924

 

0,01

 

9. April 2019

5. Juli 2019

 

20.694

 

5.757.898,56

 

278,24

 

20.694

 

0,01

 

9. Juli 2019

8. Oktober 2019

 

20.655

 

5.647.283,55

 

273,41

 

20.655

 

0,01

 

10. Oktober 2019

Erwerb und Verwendung eigener Aktien im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms 2019/Matchingaktien

Datum des Erwerbs

 

Anzahl Aktien

 

Gesamtpreis in € (ohne Erwerbsnebenkosten)

 

Durchschnitt­licher Kaufpreis je Aktie in €

 

Anteil am Grundkapital in €

 

Anteil am Grundkapital in %

 

Datum der Ausgabe an Mitarbeiter

8. Januar 2019

 

3.349

 

655.466,28

 

195,72

 

3.349

 

0,002

 

10. Januar 2019

5. April 2019

 

3.195

 

722.485,35

 

226,13

 

3.195

 

0,002

 

9. April 2019

5. Juli 2019

 

4.020

 

1.118.524,80

 

278,24

 

4.020

 

0,002

 

9. Juli 2019

8. Oktober 2019

 

3.323

 

908.541,43

 

273,41

 

3.323

 

0,002

 

10. Oktober 2019

Mitarbeiterbeteiligungsprogramm

Im Geschäftsjahr 2016 hat die adidas AG ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm zugunsten von Mitarbeitern der adidas AG und ihrer verbundenen Unternehmen eingeführt.

Außerhalb des im März 2018 begonnenen und ab Januar 2019 fortgeführten Aktienrückkaufprogramms hat die Gesellschaft im Zusammenhang mit diesem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm eigene Aktien erworben. Den Tabellen ‚Erwerb und Verwendung eigener Aktien im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms 2019’ und ‚Erwerb und Verwendung eigener Aktien im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms 2019/Matchingaktien’ können die Angaben zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien im Zusammenhang mit dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm im Geschäftsjahr 2019 entnommen werden. SIEHE ANGABEN NACH § 315A ABS. 1 HGB UND § 289A ABS. 1 HGB sowie erläuternder bericht SIEHE ERLÄUTERUNG 02 und SIEHE ERLÄUTERUNG 28

Mitgeteilte meldepflichtige Beteiligungen

Meldepflichtiger

 

Datum des Erreichens, Über- oder Unterschreitens

 

Meldeschwelle

 

Mitteilungspflichten bzw. Zurechnungen gemäß WpHG1

 

Beteiligung in %

 

Beteiligung in Stimmrechten

1

Die genannten Vorschriften des WpHG beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Stimmrechtsmitteilung.

2

Freiwillige Konzernmitteilung mit Schwellenberührung auf Ebene der Tochtergesellschaften.

BlackRock, Inc., Wilmington, DE, USA2

 

17. Dezember 2019

 

5 % Überschreitung

 

§§ 34, 38 Abs. 1 Nr. 1, 38 Abs. 1 Nr. 2

 

6,34

 

12.708.562

FMR LLC, Wilmington, DE, USA2

 

27. November 2019

 

5 % Überschreitung

 

§ 34

 

5,14

 

10.306.397

Ségolène Gallienne

 

3. Dezember 2018

 

5 % Überschreitung

 

§ 34

 

7,83

 

15.694.711

Gérald Frère

 

3. Dezember 2018

 

5 % Überschreitung

 

§ 34

 

7,83

 

15.694.711

The Desmarais Family Residuary Trust, Montreal, Kanada2

 

19. November 2018

 

5 % Überschreitung

 

§ 34

 

8,09

 

16.214.074

Elian Corporate Trustee (Cayman) Limited, Grand Cayman, Kaimaninseln2

 

16. Dezember 2016

 

5 % Überschreitung

 

§§ 21, 25 Abs. 1 Nr. 2

 

5,71

 

11.950.482

Capital Research and Management Company, Los Angeles, CA, USA

 

22. Juli 2015

 

3 % Überschreitung

 

§ 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 6

 

3,02

 

6.325.110

The Capital Group Companies, Inc., Los Angeles, CA, USA

 

22. Juli 2015

 

3 % Überschreitung

 

§ 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 i. V. m. § 22 Abs. 1 S. 2 und 3

 

3,02

 

6.325.110

Stimmrechtsmitteilungen

Gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 8 AktG sind Angaben über das Bestehen von Beteiligungen zu machen, die nach § 33 Abs. 1 oder Abs. 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) der adidas AG mitgeteilt worden sind.

Der Tabelle ‚Mitgeteilte meldepflichtige Beteiligungen’ können die zum Bilanzstichtag meldepflichtigen Beteiligungen an der adidas AG, Herzogenaurach, entnommen werden, die der adidas AG jeweils mitgeteilt worden sind. Die Angaben beziehen sich jeweils auf die zeitlich letzte Mitteilung eines Meldepflichtigen an die adidas AG. Sämtliche Veröffentlichungen durch die adidas AG über Mitteilungen von Beteiligungen im Berichtsjahr können der Website des Unternehmens entnommen werden. adidas-group.com/s/stimmrechtsmitteilungen

Es wird darauf hingewiesen, dass die Angaben zu der Beteiligung in Prozent und in Stimmrechten zwischenzeitlich überholt sein können.

Kapitalmanagement

Die Zielsetzung des Unternehmens liegt in der Beibehaltung einer starken Eigenkapitalbasis, um das Vertrauen der Investoren, der Kreditgeber und des Markts zu erhalten und um die zukünftige Geschäftsentwicklung zu stärken.

adidas strebt eine Ausgewogenheit zwischen einer höheren Eigenkapitalrendite, die mithilfe eines höheren Fremdfinanzierungsniveaus möglich wäre, und den Vorteilen sowie der Sicherheit, die eine solide Eigenkapitalposition bietet, an. Es ist des Weiteren beabsichtigt, langfristig ein Verhältnis von Nettofinanzverbindlichkeiten zum EBITDA von unter zwei beizubehalten.

Der Verschuldungsgrad beträgt –12,8 % (2018: –15,0 %) und ergibt sich aus den Nettofinanzverbindlichkeiten (kurz- und langfristige Finanzverbindlichkeiten abzüglich flüssiger Mittel und kurzfristiger Finanzanlagen) in Höhe von –873 Mio. € (2018: –959 Mio. €) im Verhältnis zu dem auf Anteilseigner entfallenden Kapital in Höhe von 6,796 Mrd. € (2018: 6,377 Mrd. €). Das EBITDA beträgt für das Geschäftsjahr 2019 3,845 Mrd. € (2018: 2,882 Mrd. €). Das Verhältnis von Nettofinanzverbindlichkeiten zum EBITDA beträgt im Geschäftsjahr 2019 –0,2 (2018: –0,3).

Rücklagen

Die Rücklagen im auf Anteilseigner entfallenden Eigenkapital sind wie folgt:

  • Kapitalrücklage: beinhaltet v. a. das im Rahmen von Aktienemissionen gezahlte Agio sowie die Eigenkapitalkomponente der ausgegebenen Wandelanleihe.
  • Kumulierte Währungsumrechnungsdifferenzen: beinhalten alle Fremdwährungsunterschiede, die aus der Umrechnung der Abschlüsse ausländischer Geschäftsbetriebe entstehen.
  • Hedging-Rücklage: beinhaltet den effektiven Anteil der kumulierten Nettoveränderungen im beizulegenden Zeitwert der Absicherung von Cashflows (innerer Zeitwert der Option und die Kassakomponente der Termingeschäfte) in Bezug auf abgesicherte Transaktionen, die noch nicht eingetreten sind, der Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Tochterunternehmen sowie den Anteil der kumulierten Nettoveränderung im beizulegenden Zeitwert des Total-Return-Swaps.
  • Cost-of-Hedging-Rücklage – Optionen: beinhaltet den effektiven Anteil der kumulierten Nettoveränderung im beizulegenden Zeitwert der Absicherung von Cashflows entsprechend dem ‚Cost of Hedging’ für Optionen (Zeitwertkomponentenprämie).
  • Cost-of-Hedging-Rücklage – Termingeschäfte: beinhaltet den effektiven Anteil der kumulierten Nettoveränderung im beizulegenden Zeitwert der Absicherung von Cashflows entsprechend dem ‚Cost of Hedging’ für Termingeschäfte (Terminkomponente).
  • Übrige Rücklagen: beinhalten die Neubewertungen aus leistungsorientierten Pensionszusagen, bestehend aus versicherungsmathematischen Gewinnen oder Verlusten der leistungsorientierten Verpflichtungen, nicht im Zinsertrag erfasstem Ertrag des Planvermögens sowie dem Effekt aus Vermögenswertlimitierung, die Neubewertung des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, Aufwendungen für Aktienoptionspläne, Effekte aus dem Erwerb von nicht beherrschenden Anteilen sowie vom Gesetz verlangte Rücklagen.
  • Gewinnrücklagen: beinhalten sowohl Beträge, die von der Satzung verlangt werden, als auch freiwillige Beträge, die vom Unternehmen zurückgestellt werden. Die Gewinnrücklagen beinhalten die kumulierten Bilanzgewinne, abzüglich der ausgezahlten Dividenden und für den Rückerwerb eigener Aktien geleisteten Entgelte, die den Nennbetrag übersteigen. Zusätzlich beinhaltet der Posten die Effekte aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm sowie die Übergangseffekte aus der Implementierung von neuen IFRS.

Die Kapitalrücklage enthält ausschüttungsgesperrtes Kapital in Höhe von 4 Mio. € (2018: 4 Mio. €). Darüber hinaus enthalten die übrigen Rücklagen weiteres ausschüttungsgesperrtes Kapital in Höhe von 69 Mio. € (2018: 52 Mio. €).

Ausschüttungsfähige Gewinne und Dividenden

Die ausschüttungsfähigen Beträge beziehen sich auf den Bilanzgewinn der adidas AG, der gemäß deutschem Handelsrecht ermittelt wird.

Mit Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung 2019 wurde für das Jahr 2018 eine Dividende in Höhe von 3,35 € je Aktie (Gesamtbetrag: 664 Mio. €) ausgeschüttet. Der Vorstand der adidas AG schlägt vor, den Bilanzgewinn der adidas AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 828 Mio. € zur Ausschüttung einer Dividende von 3,85 € je Aktie zu verwenden und den restlichen Betrag auf neue Rechnung vorzutragen.

Zum Aufstellungszeitpunkt, dem 25. Februar 2020, bestehen 195.433.799 dividendenberechtigte Aktien. Dies würde zu einer Dividendenzahlung in Höhe von 752 Mio. € führen.

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